Italienische Staatsbürgerschaft durch Abstammung

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Kurz gefasst
  • Rechtsstand: Das Decreto-Legge Nr. 36 vom 28. März 2025 trat am 29. März 2025 in Kraft; das Umwandlungsgesetz Nr. 74 vom 23. Mai 2025 (Gazzetta Ufficiale Nr. 118) gilt seit dem 24. Mai 2025.
  • Der neue Art. 3-bis der L. 91/1992 bestimmt: Wer im Ausland geboren ist und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, gilt als niemals automatisch italienischer Staatsangehöriger geworden — es sei denn, einer von fünf gesetzlich benannten Fällen greift.
  • Der praktisch wichtigste Fall: Ein Vorfahre ersten oder zweiten Grades — also ein Elternteil oder ein Großelternteil — besitzt oder besaß im Zeitpunkt seines Todes ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit.
  • Anträge, die bis zum 27. März 2025 um 23:59 Uhr römischer Zeit vollständig eingereicht waren, werden weiterhin nach altem Recht beurteilt. Dasselbe gilt für bis dahin terminierte Konsulartermine und für bis dahin erhobene Klagen.
  • Am 12. März 2026 hat das italienische Verfassungsgericht die Vorlagen nach Mitteilung seiner Pressestelle teils als unbegründet, teils als unzulässig zurückgewiesen: Die Reform bleibt in Kraft.
  • Frist 31. Mai 2029 für Erklärungen zugunsten von Kindern, die am 24. Mai 2025 minderjährig waren — verlängert durch das Gesetz Nr. 26 vom 27. Februar 2026.
  • Die Konsulargebühr beträgt 600 € je volljährigem Antragsteller und wird auch bei negativem Ausgang nicht erstattet.

Die italienische Staatsangehörigkeit ruht seit jeher auf dem ius sanguinis, dem Abstammungsprinzip. Im März 2025 hat der italienische Gesetzgeber dessen Grenzen neu gezogen — und zwar enger. Für Millionen Nachfahren italienischer Auswanderer in Argentinien, Brasilien, den Vereinigten Staaten und Australien haben sich die Regeln innerhalb weniger Stunden geändert.

Dieser Beitrag stützt sich ausschließlich auf amtliche Quellen: den Wortlaut des Gesetzes, die Veröffentlichungen der italienischen Konsulate in Deutschland und die Rundschreiben des italienischen Innenministeriums. Er verspricht kein Ergebnis. Er beschreibt, was gilt, wer noch einen Anspruch hat, wer ihn verloren hat — und welche Wege offen bleiben.

Ius sanguinis: 160 Jahre Kontinuität, eine Reform, die alles verschoben hat

Kodifiziert wurde das Abstammungsprinzip im italienischen Zivilgesetzbuch von 1865 und bestätigt durch das Gesetz Nr. 555 vom 13. Juni 1912. Über anderthalb Jahrhunderte hinweg konnten Nachfahren italienischer Auswanderer die Staatsangehörigkeit ohne Generationengrenze beanspruchen — vorausgesetzt, sie konnten eine lückenlose Urkundenkette bis zu einem italienischen Vorfahren belegen, der die Übertragungslinie nicht unterbrochen hatte.

Eine Präzisierung, die in Beratungsgesprächen fast immer nötig ist: Die Kette konnte nicht nur durch eine förmliche Entsagung reißen, sondern auch durch die freiwillige Einbürgerung im Ausland nach dem Gesetz 555/1912. Wer also einen Urgroßvater hat, der 1911 nach Buenos Aires ging und dort 1924 Argentinier wurde, muss zuerst klären, wann diese Einbürgerung erfolgte — und wer zu diesem Zeitpunkt bereits geboren war.

Das System hielt, bis die Zahl der Anträge nicht mehr zu bewältigen war. Wirtschaftskrisen in den klassischen Auswanderungsländern — vor allem Argentinien und Brasilien — trafen auf die wachsende Anziehungskraft eines EU-Passes. Das italienische Außenministerium schätzte, dass nach altem Recht weltweit zwischen 60 und 80 Millionen Menschen potenziell anspruchsberechtigt waren. Die Konsulate kamen nicht mehr nach.

Die Regierung reagierte mit einem Eildekret. Am 28. März 2025 beschloss der Ministerrat das Decreto-Legge Nr. 36/2025, noch am selben Abend im Gazzetta Ufficiale veröffentlicht und am 29. März 2025 in Kraft getreten; in der Presse hieß es sofort „Tajani-Dekret“, nach Außenminister Antonio Tajani. Das Parlament wandelte es in das Gesetz Nr. 74 vom 23. Mai 2025 um, veröffentlicht im Gazzetta Ufficiale Serie generale Nr. 118 vom 23. Mai 2025, in Kraft seit dem 24. Mai 2025. Es ist die tiefgreifendste Änderung des italienischen Staatsangehörigkeitsrechts seit dreißig Jahren.

Die neuen Regeln: wer noch einen Anspruch aus Abstammung hat

Der neue Art. 3-bis der L. 91/1992 lautet in der vom italienischen Generalkonsulat Stuttgart veröffentlichten Fassung sinngemäß: Wer im Ausland geboren ist — auch vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift — und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, gilt als niemals italienischer Staatsangehöriger geworden, sofern nicht eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt. Es sind fünf, nicht drei.

BuchstabeVoraussetzungWas das praktisch bedeutet
a)Der Antrag war beim zuständigen Konsulat oder Bürgermeister spätestens am 27. März 2025 um 23:59 Uhr römischer Zeit vollständig eingereichtBeurteilung nach altem Recht, ohne Generationengrenze
a-bis)Ein Termin war bis zum selben Zeitpunkt von der zuständigen Stelle mitgeteilt worden, der Antrag wird am Termintag gestelltBeurteilung nach altem Recht; schützt Wartende in überlasteten Konsulaten
b)Die Feststellung erfolgt gerichtlich aufgrund einer bis zum 27. März 2025, 23:59 Uhr, erhobenen KlageBeurteilung nach altem Recht; betrifft vor allem die 1948er-Fälle der mütterlichen Linie
c)Ein Vorfahre ersten oder zweiten Grades besitzt oder besaß im Zeitpunkt des Todes ausschließlich die italienische StaatsangehörigkeitDer praktisch wichtigste Weg für Neuanträge: Elternteil oder Großelternteil
d)Ein Elternteil oder Adoptivelternteil war nach dem Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit und vor der Geburt oder Adoption mindestens zwei zusammenhängende Jahre in Italien wohnhaftBetrifft Familien, in denen der italienische Elternteil tatsächlich in Italien gelebt hat

Daraus folgt, wie das Konsulat Stuttgart es formuliert: Als italienischer Staatsangehöriger von Geburt an gilt, wer in Italien geboren ist, gleich wann; wer ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, also keine andere hat und keine andere haben kann; und wer unter einen der Buchstaben a), a-bis), b), c) oder d) fällt.

Die praktische Folge, die am meisten Menschen trifft

Die Abstammung von einem Urgroßvater oder einem noch entfernteren Vorfahren genügt für Anträge nach dem 27. März 2025 nicht mehr, sofern keine der gesetzlichen Ausnahmen greift. Das betrifft die große Mehrheit der amerikanischen, australischen und südamerikanischen Antragsteller, deren italienische Linie typischerweise auf die große Auswanderung zwischen 1880 und 1940 zurückgeht.

Für den deutschsprachigen Raum liegt der Fall häufig anders — und oft günstiger. Wer Eltern oder Großeltern hat, die in den 1950er- bis 1970er-Jahren als Arbeitsmigranten aus Apulien, Sizilien oder Kalabrien nach Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg oder in die Schweiz kamen, bewegt sich genau im geschützten Bereich des Buchstabens c): ein Vorfahre zweiten Grades, der ausschließlich Italiener war und es meist bis zu seinem Tod blieb. Zwei Generationen statt vier — das ist der Unterschied zwischen den beiden Diasporas.

Das "minor issue": wann die Kette bei minderjährigen Kindern reißt

Eine der folgenreichsten technischen Entwicklungen betrifft das, was in der Fachdiskussion als minor issue bezeichnet wird. Nach dem Rundschreiben Nr. 43347 des italienischen Innenministeriums vom 3. Oktober 2024 — veröffentlicht auf der Website des Departements für Bürgerrechte und Einwanderung — gilt Folgendes: Wenn ein italienischer Vorfahre sich als ausländischer Staatsangehöriger einbürgern ließ, während minderjährige Kinder mit ihm zusammenlebten, verloren diese Kinder in diesem Moment die italienische Staatsangehörigkeit, auch wenn sie vor der Einbürgerung geboren waren.

Das Rundschreiben setzt die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs um (Beschlüsse Nr. 454/2024 und Nr. 17161/2023). Rechtlich handelt es sich um eine bindende Auslegungsanweisung der Verwaltung, nicht um eine neue gesetzliche Regel. Gerichte können Einzelfälle abweichend beurteilen; die konsularische Praxis folgt jedoch dieser Lesart. Das italienische Konsulat in Los Angeles weist ergänzend darauf hin, dass die Volljährigkeit bis zum 9. März 1975 mit 21 Jahren eintrat und erst ab dem 10. März 1975 mit 18.

Für die Recherche bedeutet das eine sehr konkrete Aufgabe: Das Einbürgerungsdatum des Vorfahren muss auf den Tag genau bekannt sein, und ebenso das Geburtsdatum jedes Kindes, das damals im Haushalt lebte. Ohne diese beiden Daten lässt sich die Kette weder bestätigen noch widerlegen.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 12. März 2026

Das Zivilgericht Turin legte dem italienischen Verfassungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2025 die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 3-bis vor. Die Begründung: Die Vorschrift schaffe eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen denen, die vor dem 27. März 2025 einen Antrag gestellt hatten, und denen, die bei identischer genealogischer Lage einen Tag später kamen.

Nach einer Mitteilung der Pressestelle des Verfassungsgerichts vom 12. März 2026 hat das Gericht die Vorlagen „teils als unbegründet, teils als unzulässig“ zurückgewiesen. Die Einschränkungen des Decreto-Legge 36/2025 bleiben damit vollständig in Kraft. Die vollständigen Entscheidungsgründe waren zum Zeitpunkt der Aktualisierung dieses Beitrags noch nicht hinterlegt; wer sich auf das Urteil beruft, sollte deshalb die endgültige Fassung abwarten.

Die 1948er-Regel: die mütterliche Linie und der Weg über das Gericht

Vor dem 1. Januar 1948 — dem Inkrafttreten der republikanischen Verfassung — konnten italienische Frauen die Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben. Wer seine Linie über eine italienische Vorfahrin führt, deren Kind vor diesem Datum geboren wurde, konnte den Anspruch nur über eine Klage vor einem italienischen Gericht durchsetzen.

Dieser Weg steht weiterhin denjenigen offen, die das gerichtliche Verfahren vor dem 27. März 2025 eingeleitet haben — genau das ist der Inhalt des Buchstabens b) in Art. 3-bis. Für Klagen, die nach diesem Datum erhoben werden, gelten die Einschränkungen des Gesetzes 74/2025 auch im gerichtlichen Verfahren; das italienische Konsulat in Los Angeles bestätigt diese Auslegung ausdrücklich.

Wer keinen Anspruch mehr hat: welche Wege bleiben

Beschleunigte Einbürgerung für Menschen mit italienischen Wurzeln

Art. 1-bis Abs. 2 des Gesetzes 74/2025 verkürzt die Aufenthaltsdauer für die Ermessenseinbürgerung nach Art. 9 der L. 91/1992 von drei auf zwei Jahre — und zwar für ausländische Staatsangehörige, deren Elternteil oder Großelternteil italienischer Staatsangehöriger von Geburt ist oder war.

Wichtig ist die Rechtsnatur: Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Staates, nicht um einen automatischen Anspruch. Verlangt werden ein tatsächlicher Umzug nach Italien, die Eintragung im Melderegister der Gemeinde und ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt über zwei zusammenhängende Jahre. Wer diesen Weg erwägt, findet die praktischen Schritte in unserer Checkliste für den Umzug nach Italien; die Unterstützung von der Wohnungssuche bis zur Meldung übernimmt unser Programm Restart.

Einbürgerung über den regulären Aufenthalt

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die vier Jahre rechtmäßig in Italien gelebt haben, können die Einbürgerung beantragen. Für Drittstaatsangehörige gilt in der Regel eine Frist von zehn Jahren, dazu Anforderungen an Einkommen, Führungszeugnis und italienische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1. Für deutsche und österreichische Staatsangehörige ist damit der Vier-Jahres-Weg der Normalfall — ein Punkt, der in englischsprachigen Darstellungen regelmäßig untergeht. Wer diesen Aufenthalt im Ruhestand aufbaut, findet die Schritte in unserem Programm Silver Move.

Einbürgerung durch Eheschließung

Die Ehegattin oder der Ehegatte einer italienischen Staatsangehörigen kann die Einbürgerung nach zwei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Italien beantragen.

Restart

Restart begleitet die Rückkehr in den Herkunftsort der Familie: Auswahl und Kauf der Immobilie, Sanierung, Behördengänge und Meldung in der Gemeinde.

Welche Unterlagen das Verfahren nach Abstammung verlangt

Das italienische Generalkonsulat Stuttgart führt die erforderlichen Unterlagen im Einzelnen auf. Die Liste ist lang, und sie ist der eigentliche Kern des Verfahrens: Ohne vollständige Urkundenkette wird der Antrag gar nicht erst entgegengenommen.

  • Geburtsurkunde des italienischen Elternteils oder Großelternteils, der als Erster ausgewandert ist, ausgestellt von der italienischen Geburtsgemeinde.
  • Geburtsurkunden aller Nachkommen in gerader Linie, einschließlich der antragstellenden Person, mit Übersetzung ins Italienische.
  • Heiratsurkunden der ausgewanderten Vorfahren mit italienischer Übersetzung, sofern die Ehe im Ausland geschlossen wurde.
  • Sterbeurkunden der verstorbenen italienischen Vorfahren mit Übersetzung, soweit erhältlich.
  • Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Auswanderungslandes darüber, dass der Großelternteil oder Elternteil dessen Staatsangehörigkeit nicht vor der Geburt des direkten Nachkommen erworben hat.
  • Wohnsitznachweis der antragstellenden Person mit Angabe von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Familienstand — in Deutschland die Erweiterte Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde.
  • Bei Antragstellern aus Nicht-EU-Staaten der Aufenthaltstitel, der bei Antragstellung noch mindestens zwei Jahre gültig sein muss.
  • Erklärungen über sämtliche Wohnorte der noch lebenden und der verstorbenen Vorfahren seit deren Geburt.
  • Ein Stammbaum.

Ein deutschlandspezifischer Vorteil, der viel Zeit spart: Urkunden deutscher Behörden mit rundem Dienstsiegel sind von der Legalisation befreit. Für Urkunden aus Staaten des Haager Übereinkommens genügt die Apostille; für Länder ohne Abkommen ist die Legalisation beim zuständigen italienischen Konsulat erforderlich. Alle Originale verbleiben bei den Akten und werden nicht zurückgegeben.

Wie der Antrag gestellt wird

Anträge auf Anerkennung müssen persönlich beim zuständigen Konsulat oder bei der italienischen Gemeinde gestellt werden, ausschließlich nach Terminvereinbarung über das Portal Prenot@Mi. Das ALI-Portal des Innenministeriums betrifft andere Wege zur Staatsangehörigkeit und ist für die Anerkennung aus Abstammung nicht zuständig.

Die Konsulargebühr beträgt 600 € je volljährigem Antragsteller, auf Grundlage von Art. 5-bis Abs. 1 des D.L. Nr. 66 vom 24. April 2014, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 89 vom 23. Juni 2014. Sie wird unabhängig vom Ausgang des Verfahrens erhoben und bei negativem Ausgang nicht erstattet. Hinzu kommen die Kosten für Originalurkunden, Apostillen und beglaubigte Übersetzungen.

Zur Dauer schreibt das Konsulat Stuttgart selbst, dass sie bei Antragstellung nicht abschätzbar ist, weil sie von Prüfungen in anderen Ländern abhängt, und dass bis zum förmlichen Abschluss keine Bescheinigung ausgestellt wird. Und es benennt ausdrücklich die Möglichkeit eines negativen Ausgangs: nämlich dann, wenn die Übertragung von einer Generation zur nächsten unterbrochen war oder nicht bewiesen werden kann. Diese beiden Sätze sind der ehrlichste Teil des gesamten Verfahrens.

Die Frist 31. Mai 2029 für minderjährige Kinder

Für Familien, in denen bereits ein italienischer Elternteil vorhanden ist, läuft eine eigene, kurze Frist — und sie ist der zeitkritischste Punkt dieses ganzen Textes.

Italienische Eltern von Geburt, die am 24. Mai 2025 minderjährige Kinder hatten, müssen bis zum 31. Mai 2029 eine Erklärung beim zuständigen Konsulat abgeben: Das Gesetz Nr. 26 vom 27. Februar 2026 (Art. 1 Abs. 19-ter) hat die ursprüngliche Frist vom 31. Mai 2026 um drei Jahre verschoben; geändert wurde damit Art. 1 Abs. 1-ter des Gesetzesdekrets Nr. 36 vom 28. März 2025. Wird die betroffene Person zwischenzeitlich volljährig, muss sie die Erklärung innerhalb derselben Frist persönlich abgeben. Das Konsulat Stuttgart verlangt dafür einen Termin in Anwesenheit vor den mit Standesamtsfunktionen betrauten Bediensteten und bittet, den Betreff der E-Mail entsprechend zu kennzeichnen.

Hinzu kommen zwei Änderungen des Haushaltsgesetzes: Nach Art. 1 Abs. 513 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 entfällt seit dem 1. Januar 2026 der Beitrag von 250 € für Erklärungen zur Staatsangehörigkeit minderjähriger Kinder — sie sind seither gebührenfrei —, und für Kinder, die nach dem 24. Mai 2025 geboren wurden, verlängert sich das Erklärungsfenster von einem auf drei Jahre ab der Geburt. Für Kinder, die vor dem 24. Mai 2025 geboren wurden, gilt eine eigene Frist, die das Gesetz Nr. 26 vom 27. Februar 2026 vom 31. Mai 2026 auf den 31. Mai 2029 verlängert hat.

Der demografische Hintergrund: 27 Millionen Auswanderer

Das politische und menschliche Gewicht dieser Reform erschließt sich erst über die Zahlen der Geschichte. Das Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 142/2025 berichtet — gestützt auf die Vorlagebeschlüsse der Gerichte —, dass zwischen 1870 und 1970 rund 27 Millionen italienische Staatsangehörige das Land verließen, von denen etwa die Hälfte nie zurückkehrte.

Ihre Nachfahren leben vor allem in Argentinien, Brasilien, den Vereinigten Staaten, Australien und Kanada. Nach der ISTAT-Pressemitteilung „Gli italiani residenti all’estero“ waren am 31. Dezember 2024 rund 6.382.000 italienische Staatsangehörige in der Anagrafe degli Italiani Residenti all’Estero (AIRE, Melderegister der im Ausland lebenden Italiener) eingetragen. Die Erwerbe der italienischen Staatsangehörigkeit erfolgten 2023 nach den letzten endgültigen Daten zu 52 % durch Abstammung; besonders zahlreich waren sie in Brasilien mit über 41.000 und in Argentinien mit rund 33.000 Fällen.

Auch Deutschland und die Schweiz gehören zu dieser Landkarte, nur mit anderem Datum. Nach denselben ISTAT-Daten leben 847.000 italienische Staatsangehörige in Deutschland und 654.000 in der Schweiz — nach Argentinien die zweit- und viertgrößte Gemeinschaft weltweit. Allein der Konsularbezirk Stuttgart zählt rund 183.000 eingetragene Italienerinnen und Italiener, Frankfurt 158.000, Köln 130.000 und München 128.000. Das sind keine Nachfahren des neunzehnten Jahrhunderts, sondern die Kinder und Enkel der Arbeitsmigration nach 1955.

Internationale Presseberichte haben dokumentiert, wie Tausende Familien einen Umzug nach Italien auf Grundlage der Abstammung eingeleitet hatten und sich nach dem Dekret vom 28. März 2025 unvermittelt ohne Anspruch wiederfanden, ohne Übergangsfrist. Das Außenministerium schätzte 60 bis 80 Millionen weltweit Anspruchsberechtigte nach altem Recht — eine Zahl, die die Reform politisch unausweichlich machte, unabhängig vom menschlichen Preis für die Betroffenen.

Fazit

Die Reform der Staatsangehörigkeit aus Abstammung hat nicht einfach eine bürokratische Hürde erhöht. Sie hat neu bestimmt, wer dem Blut nach Italiener ist und wer es — zumindest rechtlich — nicht mehr ist.

Wer einen Elternteil oder einen Großelternteil hat, der ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit besaß, hat den Anspruch weiterhin. Er muss ihn mit vollständigen Unterlagen und einem Konsulartermin durchsetzen, und er sollte mit einer Bearbeitungsdauer rechnen, die niemand vorab beziffern kann. Wer seine italienische Linie auf Urgroßeltern oder noch weiter zurückführt, hat den automatischen Weg am 27. März 2025 verloren, sofern er nicht unter eine der fünf Ausnahmen fällt.

Was die Reform zugleich geöffnet hat, verdient Aufmerksamkeit: den Weg über die beschleunigte Einbürgerung nach zwei Jahren für Menschen mit belegten italienischen Wurzeln, die tatsächlich umziehen wollen. Es ist kein automatisches Recht, aber ein gangbarer Weg für alle, die bereit sind, eine echte Verbindung zu Italien aufzubauen: dort leben, sich in einer Gemeinde anmelden, Wurzeln schlagen. In gewisser Weise genau das, was ihre Vorfahren getan haben — nur in die andere Richtung.

Quellen

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Häufige Fragen

Nach dem Gesetz 74/2025 und dem neuen Art. 3-bis der L. 91/1992 genügt die Abstammung von einem Urgroßelternteil für Anträge nach dem 27. März 2025 nicht mehr, sofern keine der fünf gesetzlichen Ausnahmen greift. Geschützt ist, wer den Antrag bis zum 27. März 2025 um 23:59 Uhr römischer Zeit förmlich eingereicht hatte, wer bis dahin einen mitgeteilten Termin besaß oder wer bis dahin Klage erhoben hatte. Andernfalls bleibt der Weg über die beschleunigte Einbürgerung.

Möglicherweise ja. Buchstabe c) des Art. 3-bis verlangt, dass dieser Großelternteil ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit besitzt oder im Zeitpunkt seines Todes besaß. Hat er sich im Ausland einbürgern lassen, während Ihr Elternteil noch minderjährig war, kann die Übertragungskette nach dem Gesetz 555/1912 unterbrochen sein — so das Rundschreiben Nr. 43347/2024 des italienischen Innenministeriums. Die genauen Daten der Einbürgerung und der Geburten sind deshalb entscheidend.

Ja, wenn der Antrag vollständig mit allen erforderlichen Unterlagen bis zum 27. März 2025 um 23:59 Uhr römischer Zeit eingereicht war oder wenn Ihnen die zuständige Stelle bis zu diesem Zeitpunkt einen Konsulartermin mitgeteilt hatte. Auch eine bis dahin erhobene Klage ist geschützt. In diesen Fällen wird Ihr Verfahren nach dem alten Recht beurteilt, das die Abstammung ohne Generationengrenze zuließ.

Nach einer Mitteilung der Pressestelle vom 12. März 2026 hat das italienische Verfassungsgericht die gegen das Decreto-Legge 36/2025 gerichteten Vorlagen "teils als unbegründet, teils als unzulässig" erklärt. Die Einschränkungen des Gesetzes 74/2025 bleiben damit in Kraft. Die vollständig begründete Entscheidung war zum Redaktionsschluss dieses Beitrags noch nicht hinterlegt; die endgültige Fassung sollte vor einer rechtlichen Berufung darauf abgewartet werden.

Die Konsulargebühr beträgt 600 € je volljährigem Antragsteller. Grundlage ist Art. 5-bis Abs. 1 des D.L. Nr. 66 vom 24. April 2014, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 89/2014. Sie wird unabhängig vom Ausgang erhoben und bei negativem Bescheid nicht erstattet. Hinzu kommen Originalurkunden, Apostillen und beglaubigte Übersetzungen. Für in Deutschland ausgestellte Urkunden mit rundem Dienstsiegel entfällt immerhin die Legalisation.

Das Gesetz 74/2025 verkürzt für Menschen, deren Elternteil oder Großelternteil italienischer Staatsangehöriger von Geburt ist oder war, die Aufenthaltsdauer für die Ermessenseinbürgerung von drei auf zwei Jahre. Das ist kein automatischer Anspruch, sondern eine Entscheidung des Staates. Verlangt werden ein tatsächlicher Umzug nach Italien, die Meldung in einer Gemeinde und zwei zusammenhängende Jahre rechtmäßigen Aufenthalts.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger können die Einbürgerung nach vier Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Italien beantragen — für Drittstaatsangehörige sind es in der Regel zehn. Hinzu kommen Anforderungen an Einkommen, Führungszeugnis und italienische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1. Wer mit einem italienischen Ehegatten verheiratet ist, kann den Antrag bereits nach zwei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Italien stellen.

Ja, aber sie drängt nicht mehr. Eltern von Kindern, die am 24. Mai 2025 minderjährig waren, müssen die Erklärung bis zum 31. Mai 2029 beim zuständigen Konsulat abgeben — das Gesetz Nr. 26 vom 27. Februar 2026 hat die ursprüngliche Frist vom 31. Mai 2026 um drei Jahre verlängert; wird das Kind vorher volljährig, gibt es sie persönlich ab. Seit dem 1. Januar 2026 ist diese Erklärung gebührenfrei. Für Kinder, die nach dem 24. Mai 2025 geboren wurden, beträgt das Fenster drei Jahre ab der Geburt.

Ja. Italien lässt die doppelte Staatsangehörigkeit seit 1992 ohne Einschränkung zu; wer Italiener wird, muss den deutschen oder österreichischen Pass nicht abgeben. Die neue Beschränkung betrifft nicht die antragstellende Person, sondern den Vorfahren: Der maßgebliche Elternteil oder Großelternteil muss ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit besessen haben, vorbehaltlich der Regeln über Verlust und Wiedererwerb nach dem Recht vor 1992.

Auf die erste Frage gibt es keine belastbare Antwort, und das Konsulat Stuttgart schreibt das selbst: Die Bearbeitungsdauer sei bei Antragstellung nicht abschätzbar, weil sie von Erhebungen in anderen Ländern abhänge; bis zum förmlichen Abschluss wird keine Bescheinigung ausgestellt. Auf die zweite Frage lautet die Antwort ja: Das Verfahren kann negativ enden, wenn die Übertragung von einer Generation zur nächsten unterbrochen war oder sich nicht beweisen lässt. Die Gebühr wird dann nicht erstattet.

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