Unternehmen nach Italien verlagern: welche Anreize gelten

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Kurz gefasst
  • Worum es geht: Wer Tätigkeiten, die zuvor außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ausgeübt wurden, nach Italien verlagert, kann seit 2024 50 % der daraus erzielten Einkünfte von der Körperschaftsteuer IRES und von der regionalen Wertschöpfungsteuer IRAP freistellen — für sechs Steuerperioden (Art. 6 D.Lgs. 209/2023). Die Regelung gilt auch 2026.
  • Der Punkt, der für deutsche und österreichische Unternehmen zuerst zählt: Verlagerungen aus einem EU- oder EWR-Staat sind vom Herkunftsfilter des Art. 6 ausdrücklich ausgeschlossen. Wer eine Produktion aus Deutschland oder Österreich nach Italien holt, kommt für diese Freistellung nicht in Betracht. Für Konzerne, die Fertigung aus Drittstaaten außerhalb von EU und EWR zurückholen, greift sie dagegen — die Schweiz gehört weder der Union noch dem EWR an.
  • Was auch ohne den Herkunftsfilter offensteht: die Hyper-Abschreibung 2026–2028 für Investitionen in 4.0-Anlagegüter und in selbst erzeugte erneuerbare Energie (Aufschlag auf die steuerlichen Anschaffungskosten von bis zu +180 %) und der Investitionssteuerkredit der ZES Unica im Mezzogiorno. Beide setzen keine außereuropäische Herkunft voraus.
  • Die Termine: Hyper-Abschreibung für Investitionen vom 1. Januar 2026 bis 30. September 2028; ZES Unica für 2026–2028 refinanziert, mit 2,3 Mrd. € allein für 2026 und Ausweitung auf die Marken und Umbrien; Reshoring-Freistellung über sechs Steuerperioden, also das Jahr der Verlagerung und die fünf folgenden.
  • Was die Begünstigung kosten kann, wenn man sie falsch behandelt: Die Tätigkeit darf in den vorangegangenen 24 Monaten nicht in Italien ausgeübt worden sein, es ist eine getrennte Buchführung zu führen, und bei erneuter Verlagerung ins Ausland innerhalb von fünf Jahren (zehn bei großen Unternehmen) nach dem Begünstigungszeitraum sind sämtliche ersparten Steuern samt Zinsen zurückzuzahlen.
  • Beihilferechtlicher Vorbehalt: Die Wirksamkeit der Maßnahme steht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unter dem Vorbehalt der vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Nach dem Stand vom September 2025, den der Ausgangstext festhält, war dazu keine gesonderte Entscheidung veröffentlicht. Prüfen Sie diesen Punkt vor jeder Investitionsentscheidung an der Quelle.

Die Globalisierung hat Unternehmen erlaubt, Kosten zu senken und Märkte zu erschließen. Die Krisen der vergangenen Jahre haben jedoch ihre Verwundbarkeiten offengelegt. Die COVID-19-Pandemie, Engpässe in den Lieferketten, Energieschocks und geopolitische Rivalitäten haben gezeigt, dass eine übermäßige Abhängigkeit von Produktion im außereuropäischen Ausland die Fortführung des Geschäfts gefährden kann.

In dieser Lage ist die Rückverlagerung von Tätigkeiten nach Italien — international als Reshoring bezeichnet — nicht länger ein Einzelfall, sondern Teil der Industriestrategie des Landes. Italien hat dabei einen eigenen Weg gewählt: Über Art. 6 des Gesetzesdekrets Nr. 209 vom 27. Dezember 2023, wirksam seit dem 1. Januar 2024, wurde eine Steuerbegünstigung eingeführt, die 50 % der aus rückverlagerten Tätigkeiten erzielten Gewinne sowohl von der Einkommen- und Körperschaftsteuer (IRES/IRPEF) als auch von der regionalen Wertschöpfungsteuer (IRAP) ausnimmt. Nur wenige Mitgliedstaaten der Union haben sich für einen derart unmittelbaren, gewinnbezogenen Anreiz entschieden.

„Wenn wir eine Fertigungslinie, eine Business Unit oder ein ganzes Werk nach Italien zurückverlagern: Wie sieht der steuerliche Rahmen aus – sicher, messbar und im Audit belastbar?"

Wenn Sie diesen Text als Geschäftsführerin oder als kaufmännische Leitung lesen, brauchen Sie vor allem eines: eine klare Antwort darauf, ob Ihr Vorhaben überhaupt in den Anwendungsbereich fällt, und danach die Konditionen und Termine. In dieser Reihenfolge gehen wir vor.

Der rechtliche Rahmen: Art. 6 D.Lgs. 209/2023

Die Vorschrift ist keine bloße Steuererleichterung. Sie ist ein strukturiertes Regime mit strengen Zugangsvoraussetzungen und einer klaren Architektur für die Nachweisführung.

Anwendungsbereich und Voraussetzungen

Sechs Elemente entscheiden darüber, ob die Begünstigung trägt. Sie lassen sich gut nebeneinanderlegen.

ElementWas gilt
Begünstigte Tätigkeitenausschließlich solche, die aus Staaten außerhalb der EU und des EWR verlagert werden; Verlagerungen innerhalb von EU und EWR sind ausdrücklich ausgeschlossen
Ausschluss früherer Präsenzdie Tätigkeit darf in den vorangegangenen 24 Monaten nicht in Italien ausgeübt worden sein; damit werden Hin- und Rückverlagerungen aus reinem Steuerkalkül verhindert
Getrennte BuchführungErlöse, Kosten und Vermögensgegenstände der verlagerten Tätigkeit sind gesondert zu erfassen; das ist keine Formalie, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Begünstigung prüfbar bleibt und nicht auf andere Einkünfte überspringt
Begünstigung50 % der Gewinne bleiben bei IRES/IRPEF und IRAP außer Ansatz, für sechs Jahre — das Jahr der Verlagerung und die fünf folgenden; große Unternehmen können eine Verlängerung auf zehn Jahre beantragen
Rückforderung (Clawback)wird die verlagerte Tätigkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem Begünstigungszeitraum erneut ins Ausland verlagert (zehn Jahre bei großen Unternehmen), sind sämtliche ersparten Steuern samt Zinsen zurückzuzahlen
Unionsrechtliche Freigabenach Art. 108 Abs. 3 AEUV hängt die Wirksamkeit der Maßnahme von der vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission ab

Für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder Österreich ist die erste Zeile die entscheidende. Der Herkunftsfilter ist binär: Kommt die Tätigkeit aus einem anderen Mitgliedstaat der Union oder aus dem EWR, greift die Freistellung nicht — unabhängig davon, wie sinnvoll die Verlagerung industriell wäre. Sie greift dagegen, wenn ein Konzern Fertigung aus einem Drittstaat außerhalb von EU und EWR nach Italien zurückholt, was in Gruppen mit Produktionsstandorten in Asien, der Türkei oder anderen außereuropäischen Märkten der praktisch häufigste Fall ist.

Das ist keine Sackgasse, sondern eine Weichenstellung. Wer aus dem Unionsgebiet heraus verlagert, arbeitet mit den beiden anderen Hebeln — der Hyper-Abschreibung und der ZES Unica —, die keine außereuropäische Herkunft voraussetzen und in vielen Fällen den größeren Teil des Vorteils ausmachen. Beide beschreiben wir weiter unten mit Beträgen und Fristen.

Warum Brüssel eine Rolle spielt

Anders als Investitionssteuerkredite, die üblicherweise unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung fallen (GVO, Verordnung 651/2014 in der 2023 geänderten Fassung), setzt der italienische Reshoring-Anreiz unmittelbar am steuerpflichtigen Gewinn an. Das macht ihn wettbewerbspolitisch eingriffsintensiver. Aus diesem Grund knüpft das Gesetz seine Anwendung selbst an die Genehmigung durch die Kommission.

Nach dem Stand vom September 2025 hatte die Kommission in ihrer Beihilfedatenbank keine gesonderte Entscheidung zum Reshoring-Regime veröffentlicht. Für Unternehmen heißt das: Die Begünstigung ist bis zur Freigabe als bedingt zu behandeln. Für Investoren folgt daraus eine praktische Konsequenz — die Planung muss nationales Recht und den zeitlichen Ablauf in Brüssel abbilden; ohne vorherige Genehmigung darf keine Beihilfe gewährt werden. Diesen Stand sollten Sie vor jeder Standortentscheidung an der Quelle nachprüfen, weil er sich seither geändert haben kann.

Die Ausrichtung am Unionsrecht erklärt zugleich den strengen Zuschnitt des Regimes: Getrennte Buchführung und Rückforderungsklausel sind die Sicherungen, die die Maßnahme gegenüber Brüssel verteidigungsfähig machen. Sie belegen, dass Italien keine pauschale Senkung der Unternehmensteuer anbietet, sondern eine zielgenaue, umkehrbare Entlastung, die an dokumentierte Tätigkeiten gebunden ist.

Die finanzielle Wirkung: warum die kaufmännische Leitung hinsieht

Aus Sicht der Unternehmensfinanzierung ist der Reiz unmittelbar einleuchtend: Der Anreiz senkt die effektive Steuerlast auf das Betriebsergebnis der zurückverlagerten Einheiten.

Ein bewusst zurückhaltend gerechnetes Beispiel macht die Größenordnung greifbar.

PositionBetrag
Jahresgewinn aus der verlagerten Tätigkeit5.000.000 €
davon von der Besteuerung ausgenommen2.500.000 €
Steuerersparnis im Jahr bei 24 % IRES und rund 3,9 % IRAPüber 600.000 €
kumulierte Ersparnis über sechs Steuerperiodenüber 3.700.000 €

Das ist keine abstrakte Größe: Der Betrag kann Investitionen finanzieren, energetische Ertüchtigungen tragen, Qualifizierung der Belegschaft ermöglichen oder als Liquiditätspuffer die Übergangsphase stabilisieren. Er verwandelt die Entscheidung zur Rückverlagerung von einer Kostenstelle in ein finanziell tragfähiges Projekt.

Investor Entry

Von der Wahl der qualifizierenden Investition bis zur Nulla Osta der zuständigen Behörde: Wir strukturieren den Antrag und stimmen ihn mit der steuerlichen Planung Ihres Vorhabens ab.

Zusammenspiel mit den übrigen italienischen Maßnahmen

Das Reshoring-Regime steht rechtlich für sich, sitzt aber in einem größeren Gefüge.

Die ZES Unica, die einheitliche Sonderwirtschaftszone für Süditalien, gewährt einen Steuerkredit auf Neuinvestitionen in Maschinen, Anlagen und in bestimmten Fällen Gebäude, die in den südlichen Regionen belegen sind. Für Unternehmen, die in den Süden zurückverlagern, senkt sie die Investitionsausgaben, während die Reshoring-Begünstigung die Steuerlast auf die Gewinne senkt.

Die Hyper-Abschreibung 2026–2028 knüpft an Investitionen in 4.0-Anlagegüter und in selbst erzeugte erneuerbare Energie an. Sie erlaubt es rückverlagerten Einheiten, ihre Fertigung zu modernisieren und dabei zusätzliche steuerliche Unterstützung zu erhalten, die an den Zielen des europäischen Grünen Deals ausgerichtet ist.

Zusammen ergeben diese Instrumente eine mehrschichtige Anreizstruktur: eine ertragsbezogene Entlastung (Reshoring) und eine investitionsbezogene Entlastung (ZES und Hyper-Abschreibung). Diese Kombination ist in Europa selten und strategisch darauf zugeschnitten, industrielle Verlagerungen anzuziehen.

Die drei Anreize im Vergleich (2026)

Drei steuerliche Hebel, aktualisiert durch das Haushaltsgesetz 2026, können bei der Verlagerung einer Tätigkeit zusammenwirken. Die Übersicht zeigt, für wen sie gelten, was sie bringen und wie lange sie laufen.

AnreizFür wenVorteilDauer
Reshoring von Unternehmenstätigkeiten (Art. 6 D.Lgs. 209/2023)Unternehmen, die Tätigkeiten aus Staaten außerhalb von EU und EWR nach Italien zurückholen50 % der Einkünfte von IRES und IRAP freigestellt6 Steuerperioden (Jahr der Verlagerung + 5)
Hyper-Abschreibung 2026–2028 (vormals Transition 4.0/5.0)Unternehmen, die in 4.0-Anlagegüter und in selbst erzeugte erneuerbare Energie investierenAufschlag auf die abschreibungsfähigen Anschaffungskosten: +180 % bis 2,5 Mio. €, +100 % zwischen 2,5 und 10 Mio. €, +50 % zwischen 10 und 20 Mio. €Investitionen vom 1. Januar 2026 bis 30. September 2028
ZES Unica (Süditalien)Unternehmen, die im Süden investieren (ab 2026 auch in den Marken und in Umbrien)Investitionssteuerkredit, Mittelausstattung 2,3 Mrd. € für 2026refinanziert für 2026–2028

Was eine internationale Finanzleitung wissen muss

Sechs Punkte fassen die Prüfliste zusammen, mit der ein Vorhaben vor das Investitionskomitee gehen kann.

PunktKonsequenz für die Planung
50 % der Gewinne für sechs Jahre freigestellt, verlängerbar auf zehnbestimmt den Barwert des Vorteils im Businessplan
nur Verlagerungen aus Staaten außerhalb von EU und EWR, keine Tätigkeit in Italien in den letzten 24 Monatenentscheidet über die Zulässigkeit dem Grunde nach
getrennte Buchführung ist zwingendohne sie ist die Begünstigung in der Prüfung nicht zu verteidigen
Rückforderung bei erneuter Verlagerung innerhalb von fünf oder zehn Jahren nach dem Begünstigungszeitraumbindet die Konzernstrategie über den Anreizzeitraum hinaus
vorherige Genehmigung der Kommission erforderlichdas Beihilfeverfahren (GD Wettbewerb) ist zu beobachten
Kumulierung mit ZES Unica und Hyper-Abschreibung möglichdie beihilferechtlichen Höchstintensitäten sind einzuhalten

Beihilferecht: Höchstintensitäten und Kumulierung

In der Europäischen Union muss jede nationale Fördermaßnahme den Test des Beihilfenrechts bestehen. Die Reshoring-Entlastung ist dabei ungewöhnlich, weil sie unmittelbar am Gewinn ansetzt, während die meisten Beihilfen an Investitionsausgaben anknüpfen. Dieser Unterschied ist entscheidend.

Nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (GVO, Verordnung 651/2014, konsolidierte Fassung 2023) dürfen Mitgliedstaaten Beihilfen ohne vorherige Anmeldung gewähren, wenn sie bestimmte Kategorien und Höchstintensitäten einhalten. Regionale Investitionsbeihilfen bewegen sich beispielsweise typischerweise zwischen 25 % und 50 % der beihilfefähigen Kosten, abhängig von Unternehmensgröße und Standort.

Die Reshoring-Entlastung nimmt demgegenüber 50 % der Gewinne von der Besteuerung aus. Das ist keine Investitionsbeihilfe im Sinne der GVO — weshalb Art. 6 des Dekrets 209/2023 die vorherige Genehmigung der Kommission ausdrücklich verlangt. Bis zu dieser Freigabe sollten Unternehmen den Anreiz als bedingt betrachten.

Praktisch folgt daraus: ZES Unica und Hyper-Abschreibung 2026–2028 sind der geradlinigere Weg, weil sie in die Kategorien der GVO passen (Regionalbeihilfe, Umweltbeihilfe, Digitalisierung). Der Reshoring-Anreiz ist innovativ, verlangt aber eine Vereinbarkeitsprüfung im Einzelfall. Eine Kumulierung ist möglich, weil die Bemessungsgrundlagen verschieden sind — Gewinne auf der einen, Investitionen auf der anderen Seite. Das Risiko liegt nicht in der doppelten Anrechnung derselben Kosten, sondern im Überschreiten der Gesamtintensität.

ZES Unica: Geografie als strategischer Hebel

Die einheitliche Sonderwirtschaftszone ist nicht bloß eine Steuervergünstigung, sondern ein Instrument der Industriepolitik, das die industrielle Geografie Italiens neu ausbalancieren soll. Sie umfasst den gesamten Süden — Sizilien, Sardinien, Kalabrien, Kampanien, Apulien, Basilikata, Molise und die Abruzzen — und gewährt Steuerkredite auf neue Sachanlagen wie Maschinen, Ausrüstung und in bestimmten Fällen Betriebsgebäude.

Für Rückverlagerungsprojekte zählt der Standort. Ein Unternehmen, das sich für Süditalien entscheidet, kann die 50-prozentige Ertragsfreistellung mit einer sofortigen Senkung der Investitionsausgaben verbinden. Für kapitalintensive Branchen — Fertigung, Automobilzulieferung, Logistik — kann dieser doppelte Mechanismus die Abwägung eines Investitionskomitees kippen.

Anreize bringen allerdings Pflichten mit sich. Der Zugang zum ZES-Kredit setzt einen förmlichen Antrag bei der Agenzia delle Entrate (italienische Steuerbehörde) voraus, die Einhaltung der Fördervoraussetzungen und den Nachweis, dass die Wirtschaftsgüter im begünstigten Gebiet installiert und genutzt werden. Es ist beides: eine Chance und eine Bindung. Wer den Süden wählt, profitiert steuerlich, muss sich aber auch auf Regionen mit anderer Infrastruktur, anderer Arbeitsmarktdynamik und anderen Lieferketten einlassen.

Seit 2026 ist die ZES Unica für den Zeitraum 2026–2028 refinanziert, mit einer Mittelausstattung von 2,3 Mrd. € allein für 2026, und auf die Marken und Umbrien ausgeweitet. Um die 2025 verzeichnete Absenkung des Kreditsatzes auf 60 % auszugleichen, hat das Haushaltsgesetz 2026 einen zusätzlichen Kredit von 14,6 % eingeführt.

Ab 2026 wird aus Transition 5.0 die Hyper-Abschreibung

Ab 2026 ist der zweite ergänzende Hebel nicht mehr der Steuerkredit Transition 5.0, sondern die neue Hyper-Abschreibung 2026–2028, eingeführt durch das Haushaltsgesetz 2026 für Investitionen in 4.0-Anlagegüter und in selbst erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen. Anders als der frühere Mechanismus ist sie kein Steuerkredit, der mit der Steuerschuld verrechnet wird: Sie ist ein Aufschlag auf die steuerlichen Anschaffungskosten, der die abzugsfähige Abschreibung in der Steuererklärung erhöht.

Der Aufschlag erreicht +180 % der Anschaffungskosten bis 2,5 Mio. €, +100 % zwischen 2,5 und 10 Mio. € und +50 % zwischen 10 und 20 Mio. €; bei einer Körperschaftsteuer (IRES) von 24 % entspricht das einem effektiven Vorteil von 43,2 % der Investition. Der Zugang läuft über die Plattform des Betreibers der Energiedienste (Gestore dei Servizi Energetici, GSE), mit den für begünstigte Investitionen vorgeschriebenen Meldungen und Bescheinigungen.

Ein Unternehmen, das heute verlagert, baut in Italien selten einfach die Linie nach, die es im Ausland betrieben hat. Die Gelegenheit — und in gewissem Sinn die stillschweigende Bedingung — besteht darin, die Anlage zu modernisieren. Genau an dieser Stelle greifen die beiden Hebel ineinander: Der eine entlastet den Gewinn, der andere finanziert die neue Maschine.

Gründerinnen und Investoren, die den Schritt nach Italien abwägen, finden die aufenthaltsrechtlichen Wege in unseren beiden Übersichten zum Startup-Visum und zum Investorenvisum.

Startup Visa

Für Gründerinnen und Gründer innovativer Unternehmen: Vorprüfung des Vorhabens, Nulla Osta des zuständigen Komitees, Visum und Eintragung in das Sonderregister der innovativen Start-ups.

Fristen und Bindungen auf einen Blick

Wer ein Vorhaben terminiert, arbeitet mit fünf Daten und drei Bindungsfristen. Sie stehen verstreut in den einzelnen Regelungen; hier sind sie zusammengestellt.

Termin oder FristBedeutung
seit 1. Januar 2024Wirksamkeit der Reshoring-Freistellung nach Art. 6 D.Lgs. 209/2023; die Regelung gilt auch 2026
24 Monate vor der Verlagerungin diesem Zeitraum darf die Tätigkeit nicht in Italien ausgeübt worden sein
6 SteuerperiodenDauer der Freistellung: Jahr der Verlagerung plus fünf; große Unternehmen können eine Verlängerung auf zehn beantragen
5 bzw. 10 Jahre nach dem BegünstigungszeitraumBindungsfrist; erneute Verlagerung ins Ausland löst die vollständige Rückzahlung samt Zinsen aus
1. Januar 2026 bis 30. September 2028Investitionsfenster der Hyper-Abschreibung 2026–2028
2026–2028Refinanzierungszeitraum der ZES Unica, 2,3 Mrd. € für 2026

Umsetzungsdisziplin: wie Sie prüfungsfest bleiben

Anreize auf dem Papier zu haben, genügt nicht. Was erfolgreiche Rückverlagerungsprojekte auszeichnet, ist die Disziplin in der Umsetzung.

AufgabeWas konkret zu tun ist
Herkunft dokumentierendie Ausübung der Tätigkeit außerhalb von EU und EWR vertraglich und betrieblich belegen
Diskontinuität nachweisenzeigen, dass in den vergangenen 24 Monaten keine entsprechende Präsenz in Italien bestand
Getrennte Buchführung einrichtenSysteme aufsetzen, die sowohl einer steuerlichen Prüfung als auch den beihilferechtlichen Transparenzanforderungen standhalten
Rückforderung einplanenin den Konzernrichtlinien festhalten, dass die Tätigkeit deutlich über den Anreizzeitraum hinaus in Italien bleibt
Anreize integrierenvorab abbilden, ob ZES (territorial) oder Hyper-Abschreibung (funktional) greifen, und die Höchstintensitäten einhalten

Das sind keine bewährten Praktiken, sondern Pflichten. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, und wer einen dieser Schritte nicht dokumentiert, riskiert den Verlust der Begünstigung oder eine Rückzahlungsanordnung.

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Was das für ein Unternehmen aus dem DACH-Raum bedeutet

Fassen wir den Fall zusammen, der in der Beratung am häufigsten auf den Tisch kommt. Ein deutsches oder österreichisches Unternehmen erwägt, Fertigung oder Sitz nach Italien zu verlegen. Für die 50-prozentige Ertragsfreistellung kommt es damit nicht in Betracht, weil der Herkunftsfilter des Art. 6 Verlagerungen innerhalb von EU und EWR ausschließt. Das ist eindeutig und sollte am Anfang der Prüfung stehen, nicht am Ende.

Trägt das Vorhaben deswegen nicht? In vielen Fällen doch — nur über andere Hebel. Die Hyper-Abschreibung 2026–2028 knüpft an die Investition an, nicht an die Herkunft der Tätigkeit, und erreicht bei IRES 24 % einen effektiven Vorteil von 43,2 % der Investitionssumme. Die ZES Unica knüpft an den Standort an und ist für 2026 mit 2,3 Mrd. € ausgestattet. Wer eine neue Linie im Süden aufbaut, kann beide kombinieren, solange die beihilferechtliche Gesamtintensität eingehalten wird.

Anders liegt es bei Gruppen mit Produktion außerhalb von EU und EWR. Holt eine Gruppe mit deutscher Muttergesellschaft eine Fertigung aus einem Drittstaat nach Italien, ist der Herkunftsfilter erfüllt, und alle drei Hebel stehen nebeneinander offen. Für diese Konstellation ist das italienische Regime unter den europäischen Angeboten tatsächlich ungewöhnlich, weil es direkt am Gewinn ansetzt.

Und der dritte Fall: Führungskräfte, die für den neuen Standort nach Italien ziehen, fallen unter eine eigene Regelung, das Impatriati-Regime nach Art. 5 D.Lgs. 209/2023 mit 50 % Freistellung bis 600.000 € im Jahr für fünf Steuerperioden. Wer als Gesellschafterin zugleich erhebliches Auslandsvermögen hält, prüft daneben die Pauschalsteuer für Neuansässige. Beides gehört in dieselbe Planungsrunde wie die Unternehmensteuer, nicht in eine spätere.

Fazit: eine strategische, keine taktische Entscheidung

Der italienische Reshoring-Anreiz ist mehr als eine Steuererleichterung: Er ist ein politisches Signal. Indem der Staat die steuerpflichtigen Gewinne halbiert, macht er die Rückverlagerung finanziell attraktiv. Indem er strenge Bedingungen setzt — getrennte Buchführung, Rückforderung, unionsrechtliche Freigabe —, stellt er sicher, dass nur echte, dauerhafte Verlagerungen begünstigt werden. Und indem er das Regime mit ZES Unica und Hyper-Abschreibung 2026–2028 verzahnt, verbindet er Reshoring mit territorialer Entwicklung und grüner Industriepolitik.

Für internationale Investoren ist die Botschaft klar: Die Rückkehr nach Italien ist keine Frage von Nostalgie oder Markenbild. Sie ist eine strukturelle Entscheidung, gestützt auf messbare steuerliche Vorteile, aber ebenso gebunden an Nachweispflichten, die sorgfältige Planung verlangen.

Unternehmen, die ein Rückverlagerungsprojekt prüfen, sollten deshalb nicht fragen: „Wie hoch ist die Steuerersparnis?“, sondern: „Wie fügen sich diese Anreize in eine Industriestrategie über zehn Jahre?“ Und aus dem DACH-Raum kommt eine zweite Frage hinzu, die vor allen anderen steht: Woher genau kommt die Tätigkeit, die verlagert werden soll? Diese eine Antwort entscheidet darüber, welche der drei Hebel überhaupt zur Verfügung stehen.

Quellen

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Häufige Fragen

Drei Hebel. Erstens die 50-prozentige Freistellung der Einkünfte von IRES und IRAP für Tätigkeiten, die aus Staaten außerhalb von EU und EWR nach Italien zurückgeholt werden (Art. 6 D.Lgs. 209/2023), für sechs Steuerperioden. Zweitens die neue Hyper-Abschreibung 2026–2028 für Investitionen in 4.0-Anlagegüter und selbst erzeugte erneuerbare Energie. Drittens die für 2026–2028 refinanzierte ZES Unica im Mezzogiorno.

Nein. Art. 6 D.Lgs. 209/2023 begünstigt ausschließlich Tätigkeiten, die zuvor in einem Staat außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ausgeübt wurden; Verlagerungen innerhalb von EU und EWR sind ausdrücklich ausgeschlossen. Für solche Vorhaben bleiben aber die Hyper-Abschreibung und der Investitionssteuerkredit der ZES Unica offen, die keine außereuropäische Herkunft voraussetzen.

Ab dem 1. Januar 2026 tritt an die Stelle des Steuerkredits Transition 4.0 und 5.0 die neue Hyper-Abschreibung 2026–2028, eingeführt durch das Haushaltsgesetz 2026. Sie ist kein im Formular F24 verrechenbarer Kredit mehr, sondern ein Aufschlag auf die steuerlichen Anschaffungskosten: +180 % bis 2,5 Mio. €, +100 % zwischen 2,5 und 10 Mio. €, +50 % zwischen 10 und 20 Mio. €. Bei IRES 24 % ergibt das einen effektiven Vorteil von 43,2 %.

Die ZES Unica ist die einheitliche Sonderwirtschaftszone für Süditalien und gewährt einen Investitionssteuerkredit. Mit dem Haushaltsgesetz 2026 wurde sie für den Zeitraum 2026–2028 refinanziert, mit 2,3 Mrd. € allein für 2026, und auf die Marken und Umbrien ausgeweitet. Ein zusätzlicher Kredit von 14,6 % gleicht die 2025 verzeichnete Absenkung des Satzes aus.

Im Grundsatz ja, weil die drei Maßnahmen an unterschiedliche Bemessungsgrundlagen anknüpfen: an die Einkünfte der verlagerten Tätigkeit, an die Investition in Anlagegüter und an die Belegenheit der Investition im Süden. Die Kumulierung ist allerdings im Einzelfall an den unionsrechtlichen Beihilfevorschriften und an den Höchstbeträgen jeder Maßnahme zu prüfen, damit dieselben Kosten nicht doppelt begünstigt werden.

Art. 6 erfasst unternehmerische Tätigkeiten und in verbundener Form ausgeübte selbstständige Tätigkeiten, die in einem Staat außerhalb von EU und EWR ausgeübt wurden und nach Italien verlagert werden. Der Herkunftsfilter ist binär: Kommt die Tätigkeit aus einem anderen Mitgliedstaat, greift die Entlastung nicht. Voraussetzung ist außerdem, dass die Tätigkeit in den Perioden vor der Verlagerung nicht bereits in Italien ausgeübt wurde.

Sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV darf die Beihilfe erst nach vorheriger Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden, und das Gesetz selbst wiederholt diesen Vorbehalt. Der Ausgangstext hält fest, dass bis September 2025 keine gesonderte Entscheidung veröffentlicht war. Prüfen Sie den aktuellen Stand im Beihilfenregister der Kommission, bevor Sie den Vorteil in den Businessplan einstellen.

Dann greift die Rückforderungsklausel. Wird die verlagerte Tätigkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem Ende des Begünstigungszeitraums erneut ins Ausland verlagert — bei großen Unternehmen innerhalb von zehn Jahren —, sind sämtliche ersparten Steuern samt Zinsen zurückzuzahlen. Die Bindung reicht damit deutlich über die sechs Jahre der Freistellung hinaus und gehört in die Konzernplanung.

Über Dokumentation. Nachzuweisen sind die Ausübung der Tätigkeit außerhalb von EU und EWR, die fehlende Präsenz in Italien in den vorangegangenen 24 Monaten und eine getrennte Buchführung, die Erlöse, Kosten und Vermögensgegenstände der verlagerten Tätigkeit sauber abgrenzt. Die Beweislast liegt beim Unternehmen; fehlende Nachweise können zum Verlust der Begünstigung oder zu einer Rückzahlungsanordnung führen.

Für sie greift eine eigene Regelung, nicht der Reshoring-Anreiz: das Impatriati-Regime nach Art. 5 D.Lgs. 209/2023 mit 50 % Freistellung der begünstigten Arbeitseinkünfte bis 600.000 € im Jahr für fünf Steuerperioden, 60 % bei mindestens einem minderjährigen Kind. Wer daneben erhebliches Auslandsvermögen hält, prüft die Pauschalsteuer für Neuansässige nach Art. 24-bis TUIR.

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