- Deutsche, österreichische und Schweizer Staatsangehörige brauchen kein Visum; ihre Angehörigen aus Drittstaaten fallen unter das Regime des D.lgs. 30/2007.
- Der Familiennachzug ist ein subjektives Recht, kein Ermessensakt. Grundlage sind Art. 29 und 30 des Einwanderungsgesetzes (D.lgs. 286/1998).
- Antragsberechtigt sind Drittstaatsangehörige mit einem italienischen Aufenthaltstitel von mindestens einem Jahr.
- Nachziehen dürfen Ehepartner ab 18 Jahren, minderjährige Kinder, unterhaltsberechtigte volljährige Kinder mit Behinderung und Eltern ohne andere Kinder im Herkunftsland.
- Das Mindesteinkommen beträgt 10.651,68 Euro für einen Angehörigen, 14.202,24 Euro für zwei (assegno sociale 2026).
- Nachzuweisen sind außerdem angemessener Wohnraum und Krankenversicherung. Das nulla osta erteilt der Sportello Unico per l’Immigrazione.
Das Visum zum Familiennachzug erlaubt es ausländischen Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten, ihre engsten Angehörigen nachzuholen. Es handelt sich nicht um eine Vergünstigung, über die eine Behörde nach Belieben entscheidet, sondern um ein Recht, das das italienische und das europäische Recht gleichermaßen schützen.
Der Grundsatz wurzelt in der italienischen Verfassung, die in den Art. 29 und 30 die Familie als grundlegende gesellschaftliche Einheit schützt, und in der EU-Richtlinie 2003/86/EG, die gemeinsame Regeln für den Familiennachzug in den Mitgliedstaaten festlegt. In Italien sind die Einzelheiten in den Art. 29 und 30 des Einwanderungsgesetzes (Gesetzesdekret 286/1998) geregelt.
Für viele Beschäftigte, Investorinnen, Studierende und ortsunabhängig Arbeitende ist dieser Schritt der entscheidende: Er verwandelt ein individuelles Migrationsvorhaben in ein gemeinsames Familienleben in Italien.
Wer kann den Familiennachzug beantragen?
Das Visum zum Familiennachzug kann nur von Drittstaatsangehörigen beantragt werden, die bereits einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr besitzen. Die bloße Anwesenheit im Land genügt nicht: Verlangt wird ein stabiler, anerkannter Aufenthaltsstatus.
Antragsberechtigt sind insbesondere:
- Arbeitnehmerinnen und Selbstständige mit einem Aufenthaltstitel von mindestens einem Jahr;
- Inhaberinnen und Inhaber der Blauen Karte EU, die diesen Weg häufig unmittelbar nach der Ankunft nutzen;
- Investoren mit einem italienischen Investorenvisum;
- Gründerinnen und Gründer innovativer Unternehmen mit einem Startup-Visum;
- ortsunabhängig Arbeitende mit dem digitalen Nomadenvisum;
- Forschende, Lehrende und Studierende mit längerfristigen Titeln.
Sonderfall: das Visum für den Wahlwohnsitz
Der Wahlwohnsitz folgt einer eigenen Logik, und wir behandeln ihn deshalb getrennt — die Voraussetzungen stehen auf unserer Seite zum Wahlwohnsitz. Streng genommen handelt es sich nicht um einen Familiennachzug: Die Angehörigen können ihren Antrag zeitgleich stellen, sofern die Hauptperson ein Einkommen nachweist, das den gesamten Haushalt trägt. Das verlangte Einkommen steigt dabei mit jeder weiteren Person.
Welche Angehörigen sind nachzugsberechtigt?
Art. 29 des Einwanderungsgesetzes bestimmt eindeutig, wer über dieses Visum nachziehen darf. Die Aufzählung ist abschließend.
| Angehörige | Voraussetzung |
|---|---|
| Ehepartner | über 18 Jahre, nicht rechtlich getrennt |
| Minderjährige Kinder | unter 18 Jahren, auch adoptiert oder nichtehelich, mit Zustimmung des anderen Elternteils |
| Volljährige Kinder | unterhaltsberechtigt wegen dauerhafter Behinderung |
| Eltern | unterhaltsberechtigt und ohne andere Kinder im Herkunftsland, die für sie sorgen können |
| Eingetragene Lebenspartner | anerkannt nach dem italienischen Gesetz 76/2016 über zivile Partnerschaften |
Andere Verwandte — Geschwister, Onkel, Tanten, Cousinen — sind nicht nachzugsberechtigt. Das italienische Recht beschränkt den Nachzug ausdrücklich auf die engste Familie. Wer einen Bruder oder eine Nichte nach Italien holen möchte, muss deshalb einen anderen Weg prüfen: Studium, Arbeit, Forschung oder Unternehmensgründung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für die Erteilung des Visums müssen wirtschaftliche, wohnungsbezogene und gesundheitliche Anforderungen erfüllt sein. Sie werden vom Sportello Unico per l’Immigrazione geprüft, dem Einwanderungsschalter der Präfektur, der das nulla osta für den Familiennachzug ausstellt — die amtliche Unbedenklichkeitserklärung, mit der das Verfahren in Gang kommt. Seit Dezember 2024 muss die antragstellende Person zudem mindestens zwei Jahre ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt in Italien nachweisen (Art. 28 Abs. 1-bis des Einwanderungsgesetzes, eingeführt durch Gesetz 187/2024); für minderjährige Kinder und für Personen mit internationalem Schutz gilt die Anforderung nicht.
Wirtschaftliche Voraussetzungen
Nachzuweisen ist ein Jahreseinkommen, das nicht unter der italienischen Sozialbeihilfe der INPS liegt — für 2026 sind das 546,24 € monatlich für dreizehn Monatszahlungen, also 7.101,12 € im Jahr. Für jede nachziehende Person steigt die Schwelle um die Hälfte der Sozialbeihilfe, also um 3.550,56 €. Für zwei oder mehr Kinder unter 14 Jahren verlangt das Gesetz in jedem Fall mindestens das Doppelte der jährlichen Sozialbeihilfe: 14.202,24 € (Art. 29 Abs. 3 Buchst. b, D.lgs. 286/1998).
| Nachziehende Angehörige | Mindestjahreseinkommen (2026) | Berechnung |
|---|---|---|
| 1 Person | 10.651,68 € | 7.101,12 + 3.550,56 |
| 2 Personen | 14.202,24 € | 7.101,12 + (3.550,56 × 2) |
| 3 Personen | 17.752,80 € | 7.101,12 + (3.550,56 × 3) |
| 4 Personen | 21.303,36 € | 7.101,12 + (3.550,56 × 4) |
| 2 oder mehr Kinder unter 14 | 14.202,24 € | das Doppelte der jährlichen Sozialbeihilfe |
| 2 oder mehr Kinder unter 14 + 1 Erwachsener | 17.752,80 € | 14.202,24 + 3.550,56 |
Wohnraum
Vorzulegen ist eine Bescheinigung über angemessenen Wohnraum, ausgestellt von der Gemeinde oder von der örtlichen Gesundheitsbehörde ASL. Sie bestätigt, dass die Wohnung den hygienischen und sicherheitstechnischen Standards entspricht und für die Zahl der Bewohner geeignet ist. Eigentum ist nicht erforderlich; ein registrierter Mietvertrag genügt.
Krankenversicherung
Solange die nachziehenden Angehörigen noch nicht beim italienischen Gesundheitsdienst SSN (Servizio Sanitario Nazionale) eingeschrieben sind, ist eine private Krankenversicherung erforderlich. Nach der Einschreibung entfällt sie: Wer über den Familiennachzug einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen erhält, hat Anspruch auf die volle Eintragung in den SSN.
Das Verfahren Schritt für Schritt
Der Ablauf ist in den Art. 29 und 30 des Einwanderungsgesetzes klar geregelt. Beteiligt sind mehrere Stellen: der Sportello Unico per l’Immigrazione (SUI), die Questura (Polizeipräsidium), die Gemeinde beziehungsweise die Gesundheitsbehörde ASL und das italienische Konsulat im Ausland.
Antrag online über das Portal des Innenministeriums, mit Einkommensnachweis, Wohnraumbescheinigung und gegebenenfalls Versicherung
Frist: Erteilung nach Art. 29 Abs. 8 innerhalb von bis zu 150 Tagen
Die angehörige Person beantragt das Visum zum Familiennachzug beim zuständigen Konsulat, mit legalisierten und übersetzten Personenstandsurkunden
Frist: nulla osta sechs Monate gültig
Die Einreise muss innerhalb der Gültigkeit des Visums erfolgen
Frist: Gültigkeitsdauer des Visums
Antrag bei der Questura; der Titel läuft so lange wie der Titel der Hauptperson (Art. 30)
Frist: innerhalb von acht Tagen nach Ankunft
In der Praxis entscheidet die zweite Phase über den Zeitplan. Heiratsurkunden, Geburtsurkunden und Nachweise über eingetragene Partnerschaften müssen legalisiert oder mit Apostille versehen und beglaubigt übersetzt werden — je nach Herkunftsland dauert das Wochen bis Monate. Wer früh damit beginnt, verliert später keine Zeit.
Welche Rechte gibt der Aufenthaltstitel aus familiären Gründen?
Das Visum zum Familiennachzug erlaubt nicht nur die Einreise. Es verleiht Rechte, die Integration und gleiche Chancen sichern sollen — und die viele Betroffene unterschätzen.
- Arbeit: Art. 30 Abs. 2 des Einwanderungsgesetzes erlaubt Inhaberinnen und Inhabern des Titels aus familiären Gründen ausdrücklich, in Italien abhängig oder selbstständig zu arbeiten — ohne zusätzliche Genehmigung.
- Gesundheit: Nachgezogene Angehörige haben Anspruch auf die volle Einschreibung in den SSN und damit auf gleichen Zugang zur öffentlichen Versorgung.
- Bildung: Minderjährige besuchen öffentliche und private Schulen zu denselben Bedingungen wie italienische Kinder, einschließlich der Programme zur Sprachförderung.
- Langfristige Stabilität: Der Titel kann in einen Arbeitstitel umgewandelt werden; nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts ist der EU-Daueraufenthaltstitel möglich.
Diese Rechte spiegeln den Grundsatz, dass der Familiennachzug keine Frage der Duldung ist, sondern ein rechtlicher Anspruch — im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG.
Und wenn die Person in Italien Unionsbürgerin ist?
Hier liegt der Punkt, der deutschsprachige Leserinnen und Leser am unmittelbarsten betrifft — und der in den meisten Darstellungen fehlt. Das oben beschriebene Verfahren gilt für Drittstaatsangehörige, die in Italien einen Aufenthaltstitel besitzen und Angehörige nachholen. Wer als deutscher, österreichischer oder Schweizer Staatsangehöriger nach Italien zieht, fällt nicht darunter.
Für Angehörige aus Drittstaaten, die eine Unionsbürgerin oder einen Unionsbürger begleiten oder ihr beziehungsweise ihm nachfolgen, gilt das Gesetzesdekret D.lgs. 30/2007 in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG. Dieses Regime ist deutlich günstiger: Es kennt weder die Wohnraumbescheinigung der ASL noch die Einkommensschwelle der Sozialbeihilfe als eigenständige Zugangsvoraussetzung, und das Einreisevisum wird, wo es überhaupt erforderlich ist, beschleunigt und gebührenfrei erteilt. Nach der Ankunft beantragt die angehörige Person eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern.
Praktisch heißt das: Wenn Sie mit Ihrer Ehefrau aus einem Drittstaat nach Bologna ziehen, ist nicht der Sportello Unico per l’Immigrazione Ihr Ansprechpartner, sondern die Gemeinde und die Questura nach den Regeln für Unionsbürger. Der übrige Inhalt dieses Beitrags bleibt trotzdem nützlich: Er beschreibt das Verfahren, das für Ihre nicht-europäischen Mitarbeitenden, für Geschäftspartner und für Angehörige gilt, die keinen Unionsbürger begleiten.
Wir ordnen die Unterlagen für das nulla osta, kümmern uns um Legalisierung und Übersetzung der Personenstandsurkunden und begleiten den Termin bei der Questura — für Angehörige aus Drittstaaten ebenso wie für Familien von Unionsbürgern nach D.lgs. 30/2007.
Wie passt der Familiennachzug zu den anderen Aufenthaltswegen?
Der Familiennachzug ist häufig die natürliche Fortsetzung eines Weges, der zuvor eingeschlagen wurde:
- Blaue Karte EU: Hochqualifizierte nutzen den Familiennachzug oft unmittelbar nach ihrer Ankunft in Italien.
- Digitales Nomadenvisum: Ortsunabhängig Arbeitende können ihre Familie nachholen, sofern stabiles Einkommen und angemessener Wohnraum nachgewiesen werden; die Voraussetzungen des Titels stehen auf unserer Seite zum digitalen Nomadenvisum.
- Investoren- und Startup-Visum: Investorinnen und Gründer beziehen ihre Familie über dieses Verfahren in den Umzug ein.
- Visum für den Wahlwohnsitz: technisch kein Familiennachzug, erlaubt aber den zeitgleichen Antrag der Angehörigen, wenn die Hauptperson über ausreichende passive Einkünfte verfügt.
Familiennachzug und steuerliche Anreize
Der Familiennachzug ist selbst keine steuerliche Maßnahme. Er berührt aber Regime, die den Umzug nach Italien insgesamt attraktiver machen — und die häufig veraltet wiedergegeben werden.
Das Regime für zugezogene Arbeitskräfte (impatriati) wurde mit Art. 5 des D.Lgs. 209/2023 neu gefasst: 50 % der begünstigten Einkünfte bleiben bis zu 600.000 € im Jahr für fünf Steuerperioden außer Ansatz, mit einem minderjährigen Kind 60 %. Verlangt werden unter anderem eine hohe Qualifikation, mindestens drei vorangegangene Steuerperioden ohne italienische Ansässigkeit und die Verpflichtung, mindestens vier Jahre in Italien zu bleiben. Gerade die Regelung zum minderjährigen Kind macht das Regime für Familien interessant, die gemeinsam umziehen.
Die 7-%-Steuer für ausländische Renten nach Art. 24-ter TUIR kann für nachgezogene Eltern in Betracht kommen, die eine ausländische Rente beziehen und in eine Gemeinde einer der acht Regionen des Mezzogiorno ziehen. Sie gilt für zehn Steuerperioden — das Jahr des Zuzugs und die neun folgenden —, und die Einwohnerschwelle liegt seit dem 7. April 2026 bei 30.000 Einwohnern (Gesetz 34/2026). Für eine Rente der Deutschen Rentenversicherung greift sie allerdings nicht: Nach Art. 19 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens von 1989 bleibt diese in Deutschland steuerpflichtig. Bei österreichischen ASVG-Pensionen ist der Weg nach Art. 18 des Abkommens von 1981 dagegen offen.
Hinzu kommen die Wohnprogramme in italienischen Dörfern — die Häuser für einen Euro und regionale Zuzugsprämien —, die häufig von Familien gewählt werden, die bezahlbaren Wohnraum und ein authentisches Umfeld suchen.
Fazit
Der Familiennachzug nach Italien ist mehr als ein Verwaltungsverfahren. Er ist das rechtliche Instrument, das aus einer individuellen Migration ein gemeinsames Familienprojekt macht.
Sowohl das italienische Einwanderungsgesetz als auch die Richtlinie 2003/86/EG erkennen ihn als subjektives Recht an. Er sichert nicht nur die Einheit der Familie, sondern auch den Zugang zu Arbeit, Gesundheitsversorgung, Bildung und langfristiger Stabilität.
Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gilt dabei der günstigere Weg des D.lgs. 30/2007: Wer als deutscher, österreichischer oder Schweizer Staatsangehöriger nach Italien zieht, holt Angehörige aus Drittstaaten über die Aufenthaltskarte für Familienangehörige nach, nicht über den Sportello Unico. Für alle anderen Konstellationen — Fachkräfte mit Blauer Karte, Unternehmerinnen mit Startup-Visum, internationale Investoren, ortsunabhängig Arbeitende — bleibt das hier beschriebene Verfahren der Weg, in Italien nicht allein zu leben, sondern mit den Menschen, auf die es ankommt.
- Normattiva — Amtliche Gesetzesdatenbank · Art. 29 und 30 des Einwanderungsgesetzes D.Lgs. 286/1998 und D.lgs. 30/2007
- Ministero dell’Interno — Italienisches Innenministerium · Portal für den Familiennachzug, nulla osta und Sportello Unico per l’Immigrazione
- MAECI – Visti per l’Italia — Italienisches Außenministerium · Visumportal und konsularische Unterlagen für den Familiennachzug
- EUR-Lex — Richtlinie 2003/86/EG · Recht auf Familienzusammenführung in den Mitgliedstaaten
- EUR-Lex — Richtlinie 2004/38/EG · Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen
- INPS — Italienische Sozialversicherungsanstalt · jährlicher Betrag der Sozialbeihilfe als Bezugsgröße für die Einkommensschwelle
- Agenzia delle Entrate — Italienische Steuerbehörde · Art. 24-ter TUIR und Regime für zugezogene Arbeitskräfte nach D.Lgs. 209/2023
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Häufige Fragen
Nein. Als Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats genießen Sie Freizügigkeit und ziehen ohne Visum nach Italien. Für Aufenthalte über drei Monate melden Sie sich bei der Gemeinde an (iscrizione anagrafica) und weisen ausreichende Mittel sowie Krankenversicherungsschutz nach; Rechtsgrundlage sind die Richtlinie 2004/38/EG und das Gesetzesdekret D.lgs. 30/2007. Auch Ihre Angehörigen aus Drittstaaten folgen diesem günstigeren Regime, nicht dem Verfahren für Drittstaatsangehörige.
Sie fällt unter die Regeln für Familienangehörige von Unionsbürgern (D.lgs. 30/2007 in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG). Ein Einreisevisum ist nur erforderlich, wenn ihre Staatsangehörigkeit visumpflichtig ist; es wird dann beschleunigt und gebührenfrei erteilt. Nach der Ankunft beantragt sie die Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern. Die Wohnraumbescheinigung der ASL und die Einkommensschwelle des Familiennachzugs gelten für sie nicht.
Drittstaatsangehörige, die bereits einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel von mindestens einem Jahr besitzen: als Arbeitnehmerin oder Selbstständiger, als Studierender oder Forschende, mit Blauer Karte EU, mit Investorenvisum, mit Startup-Visum oder mit dem digitalen Nomadenvisum. Die bloße Anwesenheit in Italien reicht nicht aus; verlangt wird ein stabiler, anerkannter Aufenthaltsstatus.
Ehepartner über 18 Jahre, die nicht rechtlich getrennt sind; minderjährige Kinder, auch adoptierte und nichteheliche, mit Zustimmung des anderen Elternteils; volljährige Kinder, die wegen dauerhafter Behinderung unterhaltsberechtigt sind; unterhaltsberechtigte Eltern ohne andere Kinder im Herkunftsland; eingetragene Lebenspartner nach dem italienischen Gesetz 76/2016. Geschwister, Onkel, Tanten und Cousinen sind nicht nachzugsberechtigt.
Nachzuweisen ist ein Jahreseinkommen, das mindestens der italienischen Sozialbeihilfe entspricht — 7.101,12 € für 2026 (546,24 € mal dreizehn Monatszahlungen). Für jede nachziehende Person kommen 3.550,56 € hinzu; für zwei oder mehr Kinder unter 14 Jahren verlangt das Gesetz in jedem Fall das Doppelte, also 14.202,24 €. Der Jahreswert wird von der INPS jährlich neu festgesetzt und sollte vor dem Antrag nachgeschlagen werden.
Nein. Verlangt wird lediglich der Nachweis angemessenen Wohnraums, der den hygienischen und sicherheitstechnischen Standards entspricht und für die Zahl der Bewohner geeignet ist. Bescheinigt wird das von der Gemeinde oder von der örtlichen Gesundheitsbehörde ASL. Ein ordnungsgemäß registrierter Mietvertrag genügt; Eigentum ist keine Voraussetzung.
Nach Art. 29 Abs. 8 des Einwanderungsgesetzes soll der Sportello Unico per l'Immigrazione das nulla osta innerhalb von bis zu 150 Tagen erteilen. Danach hängt der Zeitplan vom zuständigen italienischen Konsulat ab. Das nulla osta ist sechs Monate gültig; in dieser Zeit muss der Visumantrag gestellt werden. Die meiste Zeit kostet in der Praxis die Legalisierung und Übersetzung der Personenstandsurkunden.
Er hat dieselbe Laufzeit wie der Aufenthaltstitel der Person, zu der nachgezogen wurde (Art. 30 des Einwanderungsgesetzes). Er wird zusammen mit diesem verlängert, kann in einen Arbeitstitel umgewandelt werden, und nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts ist der EU-Daueraufenthaltstitel möglich. Beantragt wird er innerhalb von acht Tagen nach der Ankunft bei der Questura.
Ja. Art. 30 Abs. 2 des Einwanderungsgesetzes erlaubt ausdrücklich abhängige und selbstständige Erwerbstätigkeit, ohne dass eine zusätzliche Genehmigung erforderlich wäre. Hinzu kommen die volle Einschreibung in den nationalen Gesundheitsdienst und für Minderjährige der Schulbesuch zu denselben Bedingungen wie für italienische Kinder, einschließlich Sprachförderung.
Die nachgezogene Person kann ihren Aufenthaltstitel behalten, wenn sie inzwischen ein eigenständiges Recht erworben hat — etwa über eine Erwerbstätigkeit oder über den EU-Daueraufenthalt — oder ihn in einen Arbeitstitel umwandeln lässt. Entscheidend sind der bisherige Aufenthalt, die eigene wirtschaftliche Lage und der Zeitpunkt; wer betroffen ist, sollte die Umwandlung frühzeitig und nicht erst bei Ablauf des Titels betreiben.


