- Deutsche, österreichische und Schweizer Staatsangehörige brauchen für den Umzug nach Italien kein Visum. Wer länger als drei Monate bleibt, meldet sich lediglich bei der Gemeinde an (iscrizione anagrafica, amtliche Wohnsitzeintragung) und weist ausreichende Mittel sowie einen Krankenversicherungsschutz nach — Grundlage sind die EU-Richtlinie 2004/38/EG und das italienische Gesetzesdekret D.lgs. 30/2007. Für Schweizer Staatsangehörige gilt dasselbe über das Freizügigkeitsabkommen.
- Warum dieser Beitrag für Sie dennoch zählt: weil das Verfahren für Menschen aus Ihrem Umfeld gilt, die keine Unionsbürger sind — die Ehefrau aus einem Drittstaat, die mit Ihnen zusammen nach Italien ziehen möchte, Verwandte mit doppelter Staatsangehörigkeit, ehemalige Kolleginnen und Kollegen aus den USA oder Kanada, und Britinnen und Briten, die seit dem Brexit wieder als Drittstaatsangehörige gelten und für einen dauerhaften Aufenthalt in Italien einen Titel brauchen.
- Das Visum für den Wahlwohnsitz (visto per residenza elettiva, kurz ERV) ist ein nationales Visum vom Typ D für Drittstaatsangehörige, die in Italien leben, aber dort nicht arbeiten wollen und ihren Lebensunterhalt aus regelmäßigen passiven Einkünften bestreiten.
- Rechtsgrundlage sind das Einwanderungsgesetz (Gesetzesdekret 286/1998) und die Durchführungsverordnung (Präsidialdekret 394/1999, Art. 11 Abs. 1 Buchst. c-quater).
- Das Gesetz nennt keinen festen Betrag, verlangt aber „reichliche, autonome, stabile und regelmäßige Mittel“. Die konsularische Praxis arbeitet mit einer Bezugsgröße von rund 31.000 € im Jahr für eine Einzelperson, plus 20 % für den Ehepartner und plus 5 % je unterhaltsberechtigtem Kind.
- Verlangt werden außerdem eine dauerhafte Unterkunft in Italien — Eigentum oder ein registrierter Mietvertrag — und eine private Krankenversicherung für mindestens ein Jahr.
- Nach der Einreise bleiben acht Werktage, um bei der Questura (Polizeipräsidium) den Aufenthaltstitel zu beantragen. Er gilt zunächst ein Jahr und ist verlängerbar; nach fünf Jahren ist der EU-Daueraufenthalt möglich, nach zehn Jahren die Einbürgerung.
In den vergangenen zwanzig Jahren ist Italien zu einem der begehrtesten Ziele für internationale Ruheständler, Investorinnen und vermögende Privatpersonen geworden. Das Land hat dabei einen eigenen Weg gewählt: keinen „einfachen Pass“ im Tausch gegen eine Immobilieninvestition, wie ihn Spanien, Portugal oder Griechenland lange anboten, sondern ein selektiveres Instrument — das Visum für den Wahlwohnsitz.
Dieser Leitfaden erklärt den Rechtsrahmen, die finanziellen Schwellen, die Unterlagen, den Ablauf beim Konsulat und bei der Questura, die Verlängerung und die steuerlichen Folgen. Er ist so geschrieben, dass Sie ihn auch dann nutzen können, wenn Sie das Verfahren nicht für sich selbst, sondern für eine angehörige Person aus einem Drittstaat begleiten.
Was macht das Visum für den Wahlwohnsitz besonders?
Die Entscheidung des italienischen Gesetzgebers war kein Zufall. Er wollte verhindern, dass der Aufenthaltstitel zur bloßen Eintrittskarte in den europäischen Immobilienmarkt wird. Im Mittelpunkt steht deshalb etwas anderes: Menschen mit stabilen, passiven und regelmäßigen Einkünften, verbunden mit einer ernsthaften Absicht, sich im Land niederzulassen — eine gesicherte Wohnung, ein tragfähiger Krankenversicherungsschutz und eine tatsächliche Anwesenheit in Italien.
Das Visum für den Wahlwohnsitz ist im Kern ein nationales Visum für einen längeren Aufenthalt (Typ D) für alle, die in Italien nicht arbeiten müssen. Dahinter steht eine klare Philosophie: Das Land möchte Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen, die sich einfügen und bleiben, nicht Käufer von Zweitwohnungen ohne langfristiges Vorhaben.
Auf welcher Rechtsgrundlage steht das Visum?
Die rechtliche Basis ruht auf zwei Säulen. Die erste ist das italienische Einwanderungsgesetz (Gesetzesdekret 286/1998), das die allgemeinen Regeln für Einreise und Aufenthalt festlegt. Die zweite ist die Durchführungsverordnung (Präsidialdekret 394/1999, Art. 11 Abs. 1 Buchst. c-quater), die den Wahlwohnsitz ausdrücklich unter die Fälle aufnimmt, in denen ein Aufenthaltstitel erteilt wird.
In der Praxis ergibt sich daraus eine feste Abfolge:
- Der Antrag wird beim italienischen Konsulat im Wohnsitzland gestellt — nie von Italien aus.
- Bei positiver Prüfung erteilt das Konsulat ein nationales Visum vom Typ D.
- Innerhalb von 365 Tagen muss die Einreise nach Italien erfolgen.
- Innerhalb der ersten acht Werktage nach der Ankunft ist bei der Questura der Aufenthaltstitel für Wahlwohnsitz zu beantragen; er gilt zunächst ein Jahr.
- Der Titel wird verlängert, solange die Voraussetzungen fortbestehen. Nach fünf Jahren ist der EU-Daueraufenthaltstitel möglich, nach zehn Jahren die Einbürgerung.
Die einzelnen Schritte und die Unterlagenliste haben wir auf unserer Seite zum Wahlwohnsitz zusammengestellt. Anders als bei Titeln zur Erwerbstätigkeit unterliegt das Visum für den Wahlwohnsitz keinen Jahreskontingenten der decreti flussi. Jeder Fall wird von den Konsulaten einzeln bewertet, und zwar nach der Glaubwürdigkeit des Lebensentwurfs als Ganzem.
Wie viel Einkommen wird verlangt?
Das ist die entscheidende Frage — und die am häufigsten falsch beantwortete. Das italienische Recht nennt keinen festen Betrag. Es verlangt „reichliche, autonome, stabile und regelmäßige Mittel“. Die Konsulate haben daraus eine gefestigte Praxis entwickelt, die als Orientierung dient, ohne im Gesetz zu stehen.
| Konstellation | Bezugsgröße pro Jahr | Grundlage |
|---|---|---|
| Einzelperson | rund 31.000 € | konsularische Praxis, nicht im Gesetz |
| Ehepaar | rund 37.000 € (+20 %) | konsularische Praxis |
| je unterhaltsberechtigtem Kind | +5 % | konsularische Praxis |
Diese Werte werden vor allem in den Konsulaten in den USA und im Vereinigten Königreich angewandt. Sie sind kein starres Raster: Das verlangte Einkommen kann höher ausfallen, wenn der Umzug nach Rom, Mailand oder Florenz geplant ist, und niedriger, wenn die Wahl auf ländliche Gebiete oder Ortschaften im Süden fällt. Entscheidend ist am Ende die Plausibilität des gesamten Vorhabens.
Welche Einkünfte werden anerkannt?
Anerkannt werden ausschließlich passive, wiederkehrende Einkünfte:
- öffentliche oder private Renten und Pensionen;
- Mieteinnahmen aus Immobilien, mit registrierten Verträgen und nachgewiesenen Zahlungen;
- Dividenden und Zinserträge;
- Trusts, Leibrenten oder andere dauerhafte Einkommensquellen.
Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in Italien — abhängig oder selbstständig — sind ausgeschlossen, denn das Visum für den Wahlwohnsitz erlaubt kein Arbeiten. Ein Beispiel macht den Maßstab greifbar: Eine Ruheständlerin aus den USA mit 2.800 € netto monatlich aus einer staatlichen Pension erfüllt die Anforderung ohne Weiteres; ein Paar mit zwei vermieteten Immobilien und 3.200 € monatlich kann sie ebenfalls erfüllen, sofern die Verträge ordnungsgemäß registriert und die Zahlungen nachvollziehbar sind.
Brauche ich vor dem Antrag eine Wohnung in Italien?
Ja. Antragstellende müssen die Verfügbarkeit einer dauerhaften Unterkunft in Italien nachweisen — und zwar bereits beim Konsulat, nicht erst nach der Einreise. Anerkannt werden zwei Formen: Eigentum an einer Immobilie, belegt durch die notarielle Urkunde, oder ein Mietvertrag, der ordnungsgemäß bei der Agenzia delle Entrate (italienische Steuerbehörde) registriert ist.
Vorläufige Lösungen wie Airbnb, Hotels oder kurze Buchungen werden nicht akzeptiert. Die Wohnung muss außerdem der Größe des Haushalts angemessen sein: Für eine vierköpfige Familie genügt ein Einzimmerappartement nicht. Wer noch keine Immobilie besitzt, mietet in der Regel zuerst — das ist der schnellere und rechtlich unkompliziertere Weg — und kauft später, wenn der Aufenthaltstitel vorliegt und die Gegend wirklich zum Alltag passt.
Warum ist die private Krankenversicherung Pflicht?
Italien verlangt den Nachweis einer privaten Krankenversicherung mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr. Abgedeckt sein müssen:
- ambulante und fachärztliche Behandlung;
- Krankenhausaufenthalte;
- Notfälle in Italien und im Schengen-Raum.
Nach der Einreise kann die Inhaberin oder der Inhaber des Titels entweder bei der privaten Deckung bleiben oder sich freiwillig beim italienischen Gesundheitsdienst SSN (Servizio Sanitario Nazionale) einschreiben. Viele entscheiden sich für den SSN, weil er den Zugang zur Hausärztin und zum öffentlichen Krankenhausnetz eröffnet, und ergänzen ihn um eine private Police für Wartezeiten und Komfortleistungen.
Die freiwillige Einschreibung kostet einen Mindestbeitrag von 2.000 € im Jahr (Gesetz 213/2023). Das Kalenderjahr ist dabei nicht teilbar — wer sich im Oktober einschreibt, zahlt trotzdem den vollen Jahresbetrag —, gezahlt wird über das Formular F24. Genau dieser Punkt betrifft das Visum für den Wahlwohnsitz besonders: Wer keine gesetzliche Rente aus einem anderen EU-Staat bezieht, hat keinen Anspruch auf beitragsfreie Aufnahme und zahlt den freiwilligen Beitrag.
Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sieht die Lage anders aus. Wer eine Rente der Deutschen Rentenversicherung oder eine österreichische Pension bezieht, wird mit dem Formular S1 beitragsfrei in den SSN aufgenommen, zulasten des zahlenden Staates. Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) deckt dagegen nur unaufschiebbare Behandlungen während vorübergehender Aufenthalte — als Grundlage für einen Umzug reicht sie nicht.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Verfahren beginnt immer im Wohnsitzland der antragstellenden Person. Es ist nicht möglich, mit einem Touristenvisum einzureisen und den Status anschließend in einen Wahlwohnsitz umzuwandeln: Solche Versuche weisen die Konsulate systematisch zurück.
Der erste Schritt ist der Antrag beim italienischen Konsulat oder bei der Botschaft. Einzureichen sind ein gültiger Reisepass, Lichtbilder, der Nachweis der passiven Einkünfte, die Eigentumsurkunde oder der registrierte Mietvertrag, die private Krankenversicherung und, soweit verlangt, Führungszeugnisse in übersetzter und legalisierter Form.
Das Konsulat prüft die Unterlagen sorgfältig und bewertet, ob das Einkommen stabil, die Unterkunft geeignet und der Versicherungsschutz ausreichend ist. Bei Zweifeln kann es eine Vorabmitteilung über die beabsichtigte Ablehnung erlassen und eine kurze Frist — üblicherweise zehn Tage — für ergänzende Nachweise setzen. Die Bearbeitungszeiten liegen in der Regel zwischen zwei und vier Monaten, in stark ausgelasteten Konsulaten auch bei sechs Monaten und mehr.
Ist das Visum erteilt, erlaubt es die Einreise innerhalb von 365 Tagen. Innerhalb der ersten acht Werktage nach der Ankunft ist bei der Questura der Aufenthaltstitel für Wahlwohnsitz zu beantragen. Er ist der eigentliche Aufenthaltstitel: zunächst ein Jahr gültig und jährlich verlängerbar, solange alle Voraussetzungen fortbestehen.
Warum Anträge abgelehnt werden
Das Visum ist selektiv, und die Konsulate lehnen einen erheblichen Teil der Anträge ab. Die häufigsten Gründe sind:
- unzureichende oder unregelmäßige Einkünfte;
- fehlende oder ungeeignete Unterkunft in Italien;
- eine Krankenversicherung, die den Anforderungen nicht entspricht;
- unvollständige oder in sich widersprüchliche Unterlagen;
- der Verdacht eines „fiktiven Wohnsitzes“, wenn die meiste Zeit im Ausland verbracht werden soll.
Es genügt also nicht, die Voraussetzungen im Grundsatz zu erfüllen. Sie müssen mit präzisen, glaubwürdigen und nachvollziehbaren Unterlagen belegt werden — und die Unterlagen müssen dieselbe Geschichte erzählen.
Wie lange gilt der Titel und wie wird verlängert?
Der erste Aufenthaltstitel für Wahlwohnsitz gilt ein Jahr. Bei der Verlängerung prüft die Questura nicht nur, ob weiterhin ausreichende passive Einkünfte, eine Wohnung und ein Krankenversicherungsschutz vorhanden sind, sondern auch, ob die Person tatsächlich in Italien lebt.
Die Behörden suchen nach belastbaren Spuren des Alltags: die Eintragung im Einwohnermelderegister (anagrafe), laufende Rechnungen für Strom, Gas und Wasser, familiäre und soziale Bindungen vor Ort. Wer den größten Teil des Jahres im Ausland verbringt, riskiert die Ablehnung der Verlängerung.
Nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts kann der EU-Daueraufenthaltstitel beantragt werden, der deutlich mehr Stabilität und Rechte nahe an jenen von Unionsbürgern bietet. Nach zehn Jahren ist die Einbürgerung möglich. Seit 2020 können Inhaberinnen und Inhaber ihren Titel außerdem in einen Titel zur abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit umwandeln, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen und Kontingente aus den decreti flussi zur Verfügung stehen.
Können Familienangehörige einbezogen werden?
Das Visum für den Wahlwohnsitz richtet sich nicht ausschließlich an alleinstehende Ruheständler oder finanziell unabhängige Einzelpersonen. Es kann auch ein familiäres Umzugsvorhaben tragen, sofern die antragstellende Person angemessene und dem Haushalt entsprechende Mittel nachweist.
Der rechtliche Rahmen muss dabei sauber getrennt werden. Das Visum für den Wahlwohnsitz wird nur an die Hauptantragstellerin oder den Hauptantragsteller erteilt. Familienangehörige erhalten kein eigenständiges Visum dieser Art, sondern reisen über das Verfahren des Familiennachzugs ein, sobald die Hauptperson in Italien angekommen ist und einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt.
Wie der Nachzug abläuft, welche Urkunden legalisiert werden müssen und wie lange das nulla osta gültig ist, erklären wir auf der Seite zum Familiennachzug. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sowie unterhaltsberechtigte Kinder — einschließlich volljähriger Kinder mit bescheinigter Behinderung — können deshalb ein Visum zum Familiennachzug beantragen, das an den Status der Hauptperson anknüpft. In enger begrenzten Fällen und nur bei nachgewiesener tatsächlicher wirtschaftlicher Abhängigkeit können auch betagte Eltern zugelassen werden; darüber entscheidet die zuständige Behörde nach Ermessen.
Die Bewertung bleibt in der Praxis ganzheitlich. Sowohl das Konsulat beim Visum als auch die italienischen Ausländerbehörden beim Aufenthaltstitel prüfen die Tragfähigkeit des Familienvorhabens insgesamt. Entsprechend steigt das verlangte Einkommen mit der Zahl der Angehörigen: Paare müssen mehr nachweisen als Einzelpersonen, Familien mit Kindern müssen zusätzlich Wohnen, Gesundheitsversorgung und gegebenenfalls Schulbildung abdecken.
Wer den Umzug als Familie plant, sollte deshalb die Reihenfolge im Blick behalten: zuerst das Visum der Hauptperson, dann die Einreise, dann der Aufenthaltstitel — und erst danach der Antrag auf Familiennachzug. Umgekehrt funktioniert es nicht, und der Zeitverlust lässt sich später kaum aufholen.
Ruhestand in Italien, ohne sich in Formularen zu verlieren: Wir prüfen die Einkommensnachweise, ordnen Mietvertrag und Versicherung für das Konsulat und begleiten Anmeldung, Questura und die Einschreibung in den Gesundheitsdienst.
Welche steuerlichen Folgen hat der Wahlwohnsitz?
Wer mit einem Visum für den Wahlwohnsitz nach Italien zieht, wird häufig in Italien steuerlich ansässig. Nach italienischem Steuerrecht gilt als ansässig, wer mehr als 183 Tage im Jahr im Land verbringt oder wessen Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Italien wechselt — auch ohne durchgehende körperliche Anwesenheit.
Mit der Ansässigkeit greift das Welteinkommensprinzip, vorbehaltlich der jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen. Um international mobile Steuerpflichtige, Ruheständler und vermögende Privatpersonen anzuziehen, hat Italien mehrere Vorzugsregime eingeführt, die je nach Profil einschlägig sein können.
Das erste ist die Pauschalsteuer für Neuansässige nach Art. 24-bis des italienischen Einkommensteuergesetzbuchs (TUIR). Sie ersetzt die ordentliche Besteuerung sämtlicher ausländischer Einkünfte durch einen festen Jahresbetrag, für höchstens fünfzehn Jahre. Für Wohnsitzverlegungen ab dem 1. Januar 2026 beträgt er 300.000 € im Jahr (Gesetz 199/2025); für Verlegungen zwischen August 2024 und Dezember 2025 gelten 200.000 €, für frühere 100.000 €. Familienangehörige lassen sich für jeweils 50.000 € einbeziehen.
Das zweite ist die 7-%-Steuer für ausländische Renten nach Art. 24-ter TUIR. Sie besteuert alle ausländischen Einkünfte pauschal mit 7 % und läuft über zehn Steuerperioden — das Jahr der Verlegung und die neun folgenden. Voraussetzung ist der Zuzug in eine Gemeinde einer der acht Regionen des Mezzogiorno; die Einwohnerschwelle liegt seit dem 7. April 2026 bei 30.000 Einwohnern (Gesetz 34/2026), zuvor waren es 20.000. Erfasst sind außerdem bestimmte Gemeinden Mittelitaliens, die von Erdbeben betroffen waren.
Für Leserinnen und Leser aus Deutschland ist eine Einschränkung wichtig: Die Rente der Deutschen Rentenversicherung bleibt nach Art. 19 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens von 1989 in Deutschland steuerpflichtig und fällt daher nicht unter die 7 %. Betriebsrenten und Kapitaleinkünfte können dagegen erfasst sein. Für österreichische ASVG-Pensionen sieht Art. 18 des Abkommens von 1981 die Besteuerung im Wohnsitzstaat vor — hier ist der Weg offen; Pensionen aus dem öffentlichen Dienst bleiben nach Art. 19 Abs. 3 in Österreich.
Damit wird die Ortswahl zu einer strategischen Entscheidung. Nicht jede Gemeinde qualifiziert für das 7-%-Regime, und Faktoren wie Erreichbarkeit von Krankenhäusern, Verkehrsanbindung, Immobilienpreise und Lebensqualität wiegen schwer. Ein Ruhestandseinkommen mittlerer Höhe profitiert oft spürbar vom 7-%-Regime in einer geeigneten Gemeinde, während sehr große internationale Vermögen mit der Pauschalsteuer besser fahren — unabhängig davon, wo in Italien sie leben.
Welche Entwicklungen zeigen die Anträge?
Zwischen 2023 und 2025 ist die Nachfrage nach dem Visum für den Wahlwohnsitz stetig gewachsen. Besonders ausgeprägt war der Zuwachs bei US-Staatsangehörigen, für die Lebensstil und Kostenniveau den Ausschlag geben, und bei Britinnen und Briten, die nach dem Brexit einen europäischen Standbeinstatus suchen.
Die beliebtesten Ziele bleiben die Kunststädte — Rom, Florenz, Venedig. Zugleich wächst das Interesse an Ortschaften im Süden, die authentisches Leben mit dem 7-%-Regime verbinden. Die Toskana, Umbrien und Sizilien sind dabei besonders gefragt: Sie bieten eine Mischung aus Kultur, Landschaft und günstigen steuerlichen Bedingungen.
Wahlwohnsitz, Investorenvisum oder Startup-Visum?
Italien kennt drei wesentliche Wege in einen langfristigen Aufenthalt für Drittstaatsangehörige, und sie beantworten unterschiedliche Fragen.
| Weg | Für wen | Maßstab |
|---|---|---|
| Visum für den Wahlwohnsitz | Ruheständler und Personen mit passiven Einkünften ohne Erwerbsabsicht | laufendes, stabiles Einkommen (Richtwert 31.000 €/Jahr) |
| Investorenvisum | vermögende Privatpersonen mit Kapital für Italien | von 250.000 € in innovative Start-ups bis 2 Mio. € in Staatsanleihen |
| Startup-Visum | Gründerinnen und Gründer innovativer Unternehmen | Geschäftsplan, geprüft vom Ministerium für Unternehmen und Made in Italy (MIMIT) |
Jede Option beantwortet einen anderen Bedarf: Der Wahlwohnsitz zieht an, wer einen stabilen Lebensrhythmus sucht; das Investorenvisum spricht Kapitaleigentümer an; das Startup-Visum richtet sich an Innovatorinnen und Unternehmer. Wer zwischen Wahlwohnsitz und einem digitalen Nomadenvisum schwankt, findet den direkten Vergleich in unserem Beitrag Nomadenvisum oder Wahlwohnsitz.
Wer ist die ideale Kandidatin, der ideale Kandidat?
Das Profil, das die Konsulate überzeugt, lässt sich in wenigen Punkten zusammenfassen. Es ist jemand, der
- regelmäßige, belegbare passive Einkünfte bezieht;
- eine Immobilie in Italien besitzt oder dort langfristig mietet;
- sich wirklich niederlassen will und nicht nur auf dem Papier ansässig ist;
- bereit ist, die eigene steuerliche Lage über die italienischen Vorzugsregime bewusst zu ordnen.
Fazit
Das Visum für den Wahlwohnsitz ist keine Formalität. Es ist ein Filter, der dafür sorgen soll, dass nur Menschen mit soliden Mitteln und einem echten Wunsch, in Italien zu leben, davon profitieren. Wer die Voraussetzungen erfüllt, erhält dafür etwas, das sich schwer beziffern lässt: die Möglichkeit, aus einem Italienbild einen Alltag zu machen — zwischen Kultur, Landschaft und einem der interessantesten Steuersysteme Europas.
Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger stellt sich diese Frage nicht: Sie ziehen ohne Visum nach Italien und melden sich bei der Gemeinde an. Relevant wird der Weg des Wahlwohnsitzes dort, wo Drittstaatsangehörige beteiligt sind — die Partnerin aus den USA, die Schwiegereltern aus Brasilien, die britischen Freunde nach dem Brexit.
Wer den Antrag vorbereitet, sollte früh beginnen: Einkommensnachweise über mehrere Jahre, ein registrierter Mietvertrag, eine passende Police und ein stimmiges Gesamtbild entscheiden über den Ausgang mehr als die absolute Höhe des Vermögens.
- Normattiva — Amtliche Gesetzesdatenbank · Einwanderungsgesetz D.Lgs. 286/1998 und Durchführungsverordnung DPR 394/1999, Art. 11 Abs. 1 Buchst. c-quater
- MAECI – Visti per l’Italia — Italienisches Außenministerium · Visumportal und konsularische Anforderungen für den Wahlwohnsitz
- Ministero dell’Interno — Italienisches Innenministerium · Aufenthaltstitel, Questura, EU-Daueraufenthalt und Einbürgerung
- Agenzia delle Entrate — Italienische Steuerbehörde · steuerliche Ansässigkeit, Art. 24-bis und Art. 24-ter TUIR
- Ministero della Salute — Italienisches Gesundheitsministerium · freiwillige Einschreibung in den SSN und Formular S1
- Deutsche Rentenversicherung — Rentenzahlung ins Ausland, Formular S1 und Krankenversicherung der Rentner
- EUR-Lex — Richtlinie 2004/38/EG · Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen
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Häufige Fragen
Nein. Als Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats genießen Sie Freizügigkeit: Sie dürfen ohne Visum nach Italien ziehen und dort leben, auch im Ruhestand. Für Aufenthalte über drei Monate melden Sie sich bei der Gemeinde an (iscrizione anagrafica) und weisen ausreichende Mittel sowie Krankenversicherungsschutz nach. Rechtsgrundlage sind die Richtlinie 2004/38/EG und das Gesetzesdekret D.lgs. 30/2007. Für österreichische Staatsangehörige gilt dasselbe, für Schweizerinnen und Schweizer über das Freizügigkeitsabkommen.
Es ist ein nationales Visum für längere Aufenthalte (Typ D) für Drittstaatsangehörige, die in Italien leben möchten, ohne dort zu arbeiten. Der Lebensunterhalt muss aus passiven Einkünften stammen: Renten und Pensionen, Mieteinnahmen, Dividenden oder Erträge aus Kapitalanlagen. Rechtsgrundlage sind das Einwanderungsgesetz D.Lgs. 286/1998 und Art. 11 Abs. 1 Buchst. c-quater der Durchführungsverordnung DPR 394/1999.
Das Gesetz nennt keinen festen Betrag, verlangt aber reichliche, autonome, stabile und regelmäßige Mittel. Die Konsulate arbeiten mit rund 31.000 € im Jahr für eine Einzelperson, plus 20 % für den Ehepartner und plus 5 % je unterhaltsberechtigtem Kind. Anerkannt werden Renten, Mieteinnahmen aus registrierten Verträgen, Dividenden, Zinsen und Leibrenten. Einkünfte aus Arbeit in Italien zählen nicht, weil der Titel keine Erwerbstätigkeit erlaubt.
Ja. Sie müssen bereits beim Konsulat eine dauerhafte Unterkunft nachweisen — durch die notarielle Eigentumsurkunde oder durch einen bei der Agenzia delle Entrate registrierten Mietvertrag. Hotels, Airbnb oder kurze Buchungen genügen nicht. Die Wohnung muss zur Größe des Haushalts passen; für Familien prüfen die Konsulate diesen Punkt genauer als für Einzelpersonen.
Ja. Verlangt wird eine private Police für mindestens ein Jahr, die medizinische Behandlung, Krankenhausaufenthalt und Notfälle in Italien und im Schengen-Raum abdeckt. Nach der Ankunft können Sie bei der privaten Deckung bleiben oder sich freiwillig beim italienischen Gesundheitsdienst einschreiben; der Mindestbeitrag liegt bei 2.000 € im Jahr (Gesetz 213/2023), das Kalenderjahr ist nicht teilbar, gezahlt wird über das Formular F24.
Der erste Titel gilt ein Jahr und wird verlängert, solange Einkommen, Wohnung und Versicherung fortbestehen und Sie tatsächlich in Italien leben. Die Questura achtet auf reale Spuren des Alltags: Melderegister, laufende Rechnungen, soziale Bindungen. Nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts ist der EU-Daueraufenthaltstitel möglich, nach zehn Jahren die Einbürgerung.
Das Visum selbst wird nur der Hauptperson erteilt. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Kinder reisen über den Familiennachzug ein, sobald die Hauptperson in Italien ist und einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt. Betagte Eltern kommen nur bei nachgewiesener wirtschaftlicher Abhängigkeit und nach Ermessen der Behörde infrage. Das verlangte Einkommen steigt mit jeder weiteren Person.
Die Bearbeitung dauert je nach Konsulat zwei bis vier Monate, in stark belasteten Vertretungen auch sechs Monate und mehr. Nach Erteilung haben Sie 365 Tage Zeit für die Einreise und danach acht Werktage für den Antrag bei der Questura. Abgelehnt wird vor allem wegen unregelmäßiger Einkünfte, ungeeigneter Unterkunft, unzureichender Versicherung, widersprüchlicher Unterlagen oder des Verdachts eines nur formalen Wohnsitzes.
Nein. Der Wahlwohnsitz erlaubt weder abhängige Beschäftigung noch selbstständige Tätigkeit in Italien; genau darin liegt seine Logik. Seit 2020 besteht allerdings die Möglichkeit, den Titel in einen Titel zur Erwerbstätigkeit umzuwandeln, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und Kontingente aus den decreti flussi zur Verfügung stehen. Passive Einkünfte aus dem Ausland bleiben davon unberührt.
Wer in Italien steuerlich ansässig wird, kann je nach Profil zwei Regime prüfen. Die Pauschalsteuer für Neuansässige nach Art. 24-bis TUIR beträgt für Verlegungen ab dem 1. Januar 2026 300.000 € im Jahr auf alle ausländischen Einkünfte, für höchstens fünfzehn Jahre, mit 50.000 € je Familienangehörigem. Die 7-%-Steuer nach Art. 24-ter TUIR gilt zehn Steuerperioden lang bei Zuzug in eine Gemeinde des Mezzogiorno unter 30.000 Einwohnern.

